Gut zu wissen G
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Gesamtarbeitsvertrag
Die Lernenden unterstehen nicht dem GAV sondern sind privatrechtlich angestellt. Die gesetzlichen Grundlagen sind die Bestimmungen zum Lehrvertrag im Obligationenrecht (OR, SR 220), die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5, SR 822.115), der Lehrvertrag sowie Verordnung über die Lernenden (BGS 126.371.2). Kann diesen Bestimmungen keine Regelung genommen werden, ist die Gesetzgebung über das Staatspersonal sinngemäss anwendbar.
Bei folgenden Fragestellungen wird der GAV sinngemäss auf Lehrverhältnisse angewendet:
- Amtsgeheimnis
- Arzt - , Zahnarztbesuch
- Arztzeugnis
- Feier- und Freitage
- Krankentaggeldversicherung
- Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit
- Mobbing
- Pausen
- Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr (und damit verbunden die Vorarbeitszeit)
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Teilnahme an Kursen Jugend + Sport
- Urlaub aus persönlichen und familiären Gründen
- Verbot der Annahme von Geschenken
- Zeiterfassung
Bei Unklarheiten kontaktieren Sie die Koordinatorin der Beruflichen Grundbildung.
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