Elternschaft

Der Kanton Solothurn fördert als Arbeitgeber die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Elternschaft. Das heisst konkret die Förderung von Teilzeitstellen – auch im Kaderbereich, Jahresarbeitszeit, bezahlter Urlaub zur Pflege von erkrankten oder verunfallten Kindern (GAV § 114), finanzielle Beiträge zur familienergänzenden Kinderbetreuung und die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu beziehen.

Mutterschaft

Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert bei unbefristeter Anstellung 16 Wochen bzw. bei einer befristeten Anstellung im 1. und 2. Dienstjahr 14 Wochen. Während dieser Zeit erhalten Sie 100% des Lohnes (§ 190/191 GAV). Füllen Sie innerhalb eines Monates nach der Geburt Ihres Kindes die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung aus.

Muss ein Neugeborenes während mindestens 2 Wochen im Spital bleiben, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub entsprechend - maximal um 56 Tage.

Vaterschaftsurlaub

Väter erhalten bei der Geburt eines Kindes einen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. Der Urlaub kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Während dieser Zeit erhalten Sie 100% des Lohnes. Füllen Sie nach dem vollständigen Bezug des Vaterschaftsurlaubs die Anmeldung für die Vaterschaftsentschädigung aus.

Bezahlter Urlaub für die Kinderbetreuung

Für die Notfall-Betreuung eines erkrankten oder verunfallten Kindes beträgt der bezahlte Urlaub die benötigte Zeit bis eine andere Betreuungsmöglichkeit organisiert ist, jedoch höchstens drei Tage pro Fall.

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben seit dem 1. Juli 2021 Anspruch auf einen über die EO entschädigten Urlaub von maximal 14 Wochen. Der Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten am Stück, wochenweise oder an einzelnen Tagen bezogen werden und die 14 Wochen können zwischen den Eltern frei aufgeteilt werden.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung gemäss den Artikeln 16n bis 16s des Erwerbsersatzgesetztes (EOG; SR 834.1) erfüllt, erhalten die Mitarbeitenden des Kantons Solothurn maximal einen 14-wöchigen, bezahlten Urlaub zum vollen Lohn (§ 114bis GAV).

Weitere Informationen stehen auf der Homepage der Ausgleichskasse Solothurn AKSO zur Verfügung.