Ferien
Ferienanspruch
Der Ferienanspruch richtet sich nach dem Lebensalter und der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Grundsätzlich haben Mitarbeitende folgenden Ferienanspruch:
bis zum 20. Altersjahr | 25 Tage |
vom 21. bis zum 49. Altersjahr | 23 Tage |
vom 50. bis zum 59. Altersjahr | 25 Tage |
ab dem 60. Altersjahr | 30 Tage |
Bei einem Ein- oder Austritt im laufenden Kalenderjahr gilt ein anteilmässiger Ferienanspruch.
Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann die Übertragung von einzelnen Ferientagen auf das Folgejahr ausnahmsweise bewilligt werden. Sie ist mit dem Formular Ferienübertragung beim Vorgesetzten zu beantragen. Das Formular ist durch die Vorgesetzten aufzubewahren.
Urlaub
Urlaub kann bezahlt oder unbezahlt sein. Dauert ein unbezahlter Urlaub länger als 31 Tage, fällt der Unfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber weg. Er kann durch eine Abredeversicherung für maximal 6 Monate weitergeführt werden; beachten Sie dazu das nebenstehende Merkblatt.
Urlaub aus familiären oder persönlichen Gründen
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub aus familiären oder persönlichen Gründen gemäss §114 GAV. Beachten Sie Ihre Meldepflicht im Falle der persönlichen Hochzeit.