Betreuung von erkrankten oder verunfallten Familienmitgliedern
Der bezahlte Urlaub für die Notfall-Betreuung eines erkrankten oder verunfallten Familienmitglieds (eigene Kinder, Eltern, Ehe- oder Lebenspartner bzw. der –partnerin) beträgt, die benötigte Zeit bis eine andere Betreuungsmöglichkeit organisiert ist, jedoch höchstens drei Tage pro Fall und maximal 10 Tage pro Kalenderjahr. Einzig die Notfall-Betreuung der eigenen Kinder unterliegt nicht der jährlichen Obergrenze von 10 Tagen pro Kalenderjahr. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise oder wenn betrieblich möglich, stundenweise bezogen werden (§ 114 Abs.4 GAV).