Aktuelles
Lumpy-Skin-Krankheit (Dermatitis nodularis)
Allgemeines zur Lumpy-Skin-Krankheit
Die Lumpy-Skin-Krankheit (Lumpy Skin Disease, LSD) ist eine hochansteckende Viruskrankheit des Rindes, die durch Insekten übertragen wird. Sie verursacht typische knotige Hautveränderungen, Fieber und eine rückläufige Milchproduktion. Die Krankheit ist für den Menschen nicht gefährlich, jedoch wirtschaftlich hoch relevant.Seit Ende Juni 2025 ist die Lumpy-Skin-Krankheit in Europa wieder aufgetreten. Sowohl in Italien wie auch in Frankreich wurden Ausbrüche verzeichnet. Die nötigen Massnahmen wurden in den betroffenen Rindviehbeständen umgesetzt, Sperrzonen errichtet und Tiere in den Zonen geimpft.
In Frankreich wurden mehrere Fälle der Lumpy-Skin-Krankheit nahe der Schweizer Grenze bestätigt. Das BLV hat zur Bekämpfung der Tierseuche Massnahmen verordnet (Verordnung des BLV), um eine Ausbreitung zu verhindern und die Tiere in der Schweiz zu schützen. In der Folge wurden Überwachungszonen mit Impfpflicht eingerichtet: im Kanton Genf, in der angrenzenden Region Terre Sainte im Kanton Waadt sowie in Teilen des Kantons Wallis. In diesen Zonen wurden bereits alle Rinder, Büffel und Bisons geimpft. Die Impfungen wurden durch die kantonalen Veterinärämter organisiert und sind ausserhalb der Überwachungszonen verboten.
Für die Schweiz ist das Risiko einer Einschleppung von LSD sehr hoch. Die LSD wurde in der Schweiz noch nie nachgewiesen – aktuelle Zonen siehe BLV LSD Webseite. Tierhaltende werden dazu angehalten, auf frühe klinische Anzeichen der Tierseuche zu achten: Fieber, Teilnahmslosigkeit, Milchleistungsrückgang, Appetitlosigkeit und Hautläsionen.
- Verdacht / Ausschluss der Lumpy-Skin-Krankheit
Bei Verdacht auf LSD müssen Tierhaltende unverzüglich ihre Bestandestierärztin oder ihren Bestandestierarzt beiziehen. Unklare Symptome können in Absprache mit dem Kantonstierarzt /der Kantonstierärztin mittels Ausschlussuntersuchung auf LSD abgeklärt werden (Fachinformation AUS LSD).
- Vorsorge
Für Tierhaltende sind die wichtigsten präventiven Massnahmen die strikte Einhaltung der Biosicherheit und ein möglichst guter Schutz der Tiere vor Insekten.
- Weitere Informationen
Die wichtigsten Informationen rund um die Seuche sind auch auf der Webseite des BLV zu finden.
Blauzungenkrankheit
Tiere, die wegen der Blauzungenkrankheit umstehen oder abgetan werden müssen, werden von der Tierseuchenkasse entschädigt. Weitere Informationen finden Sie unter "Blauzungenkrankheit".
Moderhinke
Informationen zum Bekämpfungsprogramm finden Sie unter "Obligatorische Moderhinkebekämpfung" und jederzeit auf der Homepage des BLV.
ASP - Afrikanische Schweinepest
Die ASP wird über weite Strecken vor allem durch den Menschen verbreitet. Strikte Biosicherheitsmassnahmen können die Einschleppung in Schweinehaltungen verhindern (ASP-Risikoampel Schweiz).
Vogelgrippe
Aktuelle Lage
Am 4. November 2025 wurde in Vinelz (BE) und am 12. November 2025 in Männedorf (ZH) bei je einem Wildvogel das Vogelgrippevirus nachgewiesen. Das BLV hat am 6. November 2025 eine Verordnung erlassen, die bis Ende März 2026 gilt. Der Kanton Solothurn ist ab dem 13. November 2025 von den Massnahmen betroffen, da das Beobachtungsgebiet auf die Ufergebiete der grossen Seen und Flüsse im Schweizer Mittelland ausgeweitet wurde. Somit gilt auch ein 6 km breiter Streifen entlang der Aare als Beobachtungsgebiet. Geflügelhaltungen, welche sich in diesem Perimeter befinden, müssen ab dem 13. November 2025 folgende Massnahmen umsetzen:
Massnahmen im Beobachtungsgebiet
Für alle Vogelhaltungen:
- Melde- und Aufzeichnungspflichten:
- Meldung ausgeprägter respiratorischer Symptome, eines Rückgangs der Legeleistung, einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme oder der Verdacht auf Ausbruch der Vogelgrippe an eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
- Wer mehr als 100 Stk. Hausgeflügel hält, muss zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Für Tierhaltungen, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehört gilt zusätzlich:
- Geflügel (Hühner-, Gänse- und Laufvögel) muss so gehalten werden, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Bezüglich Aussenbereich bedeutet dies, dass dieser so gestaltet sein muss, dass ein Zuflug von Wildvögeln verunmöglicht ist. Bei Bedarf lässt sich dies z.B. durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm umsetzen. Kann der Aussenbereich nicht entsprechend abgeschirmt werden, muss das Geflügel im Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, welches für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden. Dabei müssen die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel gemäss Tierschutzverordnung trotz der Massnahmen jederzeit gewährleistet sein.
- Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes, z.B. Hühner, Wachteln, etc.) müssen von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes, z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögel (Struthioniformes, z.B. Strauss, Emu) getrennt gehalten werden.
- Obligatorische Biosicherheitsmassnahmen in der Geflügelhaltung:
- Zutritt zum Geflügel auf notwendigen Personenkreis beschränken
- Einrichten einer Hygieneschleuse
- Zutritt zur Geflügelhaltung nur mit separaten Kleidern und Schuhen, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet werden und die regelmässig gewaschen, bzw. gereinigt werden müssen
- Hände waschen und desinfizieren VOR und NACH jedem Betreten der Geflügelhaltung
- Märkte, Ausstellungen in den Beobachtungsgebieten:
- Im Beobachtungsgebiet darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass nur Tiere aus solchen Tierhaltungen aufgeführt werden.
Geflügelhaltende müssen jedoch wachsam bleiben und Anzeichen der Vogelgrippe nach wie vor einer Tierarztpraxis melden. Der/Die Tierarzt/-in beurteilt die Situation und entscheidet über eine Meldung an den Veterinärdienst.
Anzeichen für Vogelgrippe können übermässige Krankheits- oder Todesfälle, abnehmende Legeleistung oder verminderte Wasser- und Futteraufnahme sein.
Bei einem Verdacht auf Vogelgrippe in der Geflügelhaltung muss der Tierhalter / die Tierhalterin umgehend eine Tierärztin oder einen Tierarzt konsultieren. Diese bzw. dieser beurteilt die Situation und entscheidet über eine Meldung an den Veterinärdienst.
Weitere Informationen
Seit dem 1. Januar 2010 ist die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen. Noch nicht registrierte Geflügelhaltungen können beim Kanton via Online-Meldeformular nachgemeldet werden: my.so.ch.
Den Meldefluss bei tot oder krank aufgefundenen Wildvögeln entnehmen Sie bitte dem Dokument «Merkblatt Bevölkerung Wildvögel».
Der aktuell zirkulierende Virusstamm H5N1 ist nach heutigem Erkenntnisstand nur in äusserst seltenen Fällen und nur bei sehr engem Kontakt auf den Menschen übertragbar. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden.
Weitere Informationen zur Vogelgrippe, der aktuellen Lage und den angeordneten Massnahmen finden Sie jederzeit auch auf der Homepage des BLV.
Bei weiteren Fragen zum Thema Vogelgrippe steht Ihnen der Veterinärdienst Solothurn gerne zur Verfügung: tiergesundheit@vd.so.ch oder 032 627 25 02.