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  6. Grundsätzlich besteht eine allgemeine Zeugnispflicht. Personen, die zur beschuldigten Person in einer nahen Beziehung stehen, beispielsweise Verwandte, Verschwägerte, Ehegatten, Lebenspartner/innen, S
  7. Ja, jederzeit. Die Briefe unterstehen jedoch der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft. Insbesondere darf sich der Inhalt der Schreiben nicht auf den Gegenstand der Untersuchung etc. beziehen. Die Ad
  8. Ja, mit einer Besuchsbewilligung der Staatsanwaltschaft. Ein Besuch darf aber den Untersuchungszweck nicht gefährden und ist nur im Rahmen der Anstaltsordnung und nur in Absprache mit der Gefängnisver
  9. Grundsätzlich nein. Angaben zum Inhalt des Verfahrens kann bzw. darf Ihnen nur die beschuldigte Person selber machen. zurück zu den Fragen Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Staatsanwaltschaft