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  1. Das Erbschaftsamt ist nach der Inventaraufnahme durch die Gemeinde zuständig für die weitere Abwicklung der Erbschaft. Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Erbschaftsämter
  2. Liegt eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung vor, findet keine Erbenverhandlung statt. Für weitere Handlungen sind die Erben zuständig. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung begründet keine Ausschlagung
  3. Nach Erhalt des Inventars von der Gemeinde, lädt das Erbschaftsamt zu gegebener Zeit alle berechtigten Personen zur Erbenverhandlung ein. Nach Unterzeichnung des Inventars erhalten die Erben eine Besc
  4. Die Gemeinde ist nach einem Todesfall Ansprechstelle für die ersten Schritte. Nach Abschluss der Arbeiten werden die Unterlagen von der Gemeinde an das Erbschaftsamt weitergeleitet. Innert 30 Tagen ab
  5. Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR); Kommunale Wahlen: Zweiter Wahlgang und Ersatzmitglieder RRB-Beschluss vom: Frist bis: Eingaben/Auskunft: 13. November 2018 25. Januar 2019 Staa
  6. Totalrevision des Gesundheitsgesetzes (GesG) und Änderung des Gebührentarifs (GT) RRB-Beschluss vom: Frist bis: Eingaben/Auskunft: 14. November 2017 28. Februar 2018 Departement des Innern Rechtsdiens
  7. Ausbildungsverpflichtung in Spitälern, Heimen und bei der Spitex; Änderung Spitalgesetz und Sozialgesetz RRB-Beschluss vom: Frist bis: Eingaben/Auskunft: 28. November 2016 22. Februar 2017 Departement
  8. Gesetz über den tiefen Untergrund und Bodenschätze (GUB) RRB-Beschluss vom: Frist bis: Eingaben/Auskunft: 7. Dezember 2015 31. März 2016 Bau- und Justizdepartement Rechtsdienst Rötihof, Werkhofstrasse
  9. Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) RRB-Beschluss vom: Frist bis: Eingaben/Auskunft: 16. Dezember 2014 2. April 2015 Bau- und Justizdepar
  10. Einführungsgesetzgebung Zur Schweizerischen Zivilprozessordnung RRB-Beschluss vom: Frist bis: Eingaben/Auskunft: 30. Juni 2009 30. September 2009 Bau- und Justizdepartement Rechtsdienst Justiz Rötihof