Medienmitteilung

Erleichterung für Steuerpflichtige: Gemeinsame Steuerrechnung von Kanton und Gemeinden

  • 23.08.2022

Entscheidet sich eine Gemeinde für den Einheitsbezug durch das kantonale Steueramt, erhalten deren Einwohner künftig nur noch eine Steuerrechnung für die direkten Steuern von Kanton und Gemeinden. Der Regierungsrat hat mit dem Beschluss der Steuerverordnung Nr. 23 die rechtliche Grundlage für das Pilotprojekt zum freiwilligen Einheitsbezug geschaffen.

Hintergrund: Im März 2021 hat der Kantonsrat den Auftrag «Bürokratieabbau – Weniger Steuerrechnungen» von Matthias Borner (SVP, Olten) erheblich erklärt. Gestützt auf diesen Entscheid hat im Februar dieses Jahres der Regierungsrat das Konzept «Freiwilliger Einheitsbezug» des Kantonalen Steueramtes genehmigt und es mit der Umsetzung per 1. Januar 2024 beauftragt. Die Umsetzung wird dabei mit einem Pilotprojekt gestartet: Interessierte Einwohner- und Kirchgemeinden entscheiden sich bis Ende 2022, ob sie im Pilotprojekt mit dabei sein wollen. Nach Abschluss des Projekts werden die gemachten Erfahrungen analysiert und allenfalls Anpassungen vorgenommen.

 

Mit dem Beschluss der Steuerverordnung Nr. 23 wurden nun die notwendigen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Damit erfolgt ein weiterer grosser Schritt in der Umsetzung, damit die interessierten Einwohner- und Kirchgemeinden wie geplant per 1. Januar 2024 teilnehmen können.

Freiwilliges Angebot für weniger Administration

Mit dem freiwilligen Einheitsbezug besteht für die Einwohner- und Kirchgemeinden neu die Möglichkeit, den Bezug für ihre Steuern dem kantonalen Steueramt zu übergeben. Die steuerpflichtigen Personen werden dadurch nur noch eine Rechnung erhalten. Zudem ist nur noch eine Inkassostelle für sie zuständig. Nebst den Gemeindesteuern kann das kantonale Steueramt auch die Feuerwehrersatzabgabe für die Einwohnergemeinden einfordern.

Der Einheitsbezug ist freiwillig, d.h. die Gemeinden entscheiden selbst, ob sie den Steuerbezug weiterhin eigenständig vornehmen oder diesen an den Kanton übertragen wollen. Die Umsetzung des Einheitsbezugs ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 möglich und zwar ab der Steuerperiode 2024. Die direkten Einwohner- und Kirchgemeindesteuern sowie die Feuerwehrersatzabgabe für die Steuerperiode 2023 und ältere Steuerperioden sind auch nach Einführung des Einheitsbezugs weiterhin direkt durch die Gemeinde einzuziehen. Eine Ausnahme besteht einzig für Nachsteuern und Bussen älterer Steuerperioden; sie unterliegen ebenfalls dem Einheitsbezug, sofern sie erst nach dem 1. Januar 2024 eröffnet werden.

Die Umsetzung erfolgt zunächst mit denjenigen Gemeinden, die sich bis Ende 2022 dafür entschieden haben. Weitere interessierte Einwohner- und Kirchgemeinden können den Einheitsbezug anschliessend jeweils ab Beginn eines neuen Steuerjahres umsetzen.

Kosten durch Fallpauschale gedeckt

Der freiwillige Einheitsbezug umfasst den ganzen Inkassoprozess, von der Rechnungsstellung über allfällige Betreibungsverfahren bis hin zur Bewirtschaftung von Verlustscheinen. Darin enthalten sind auch Vereinbarungen mit steuerpflichtigen Personen über Zahlungserleichterungen wie z.B. abgestimmte Ratenzahlungen. Die Leistungen des kantonalen Steueramtes werden mit einer kostendeckenden Fallpauschale abgegolten. Die Fallpauschale wird pro Steuerfall in Rechnung gestellt und beträgt für die Einwohnergemeinden 10 Franken und für die Kirchgemeinden 3 Franken. Um die Kosten zu decken, die beim kantonalen Steueramt wegen der nötigen technischen Anpassungen anfallen, wird den Einwohnergemeinden eine einmalige Aufschaltpauschale von 15'000 Franken und den Kirchgemeinden von 7'500 Franken in Rechnung gestellt.

Nächste Schritte

Mit der Steuerverordnung Nr. 23 besteht nun die rechtliche Grundlage, damit der Kanton mit den interessierten Gemeinden die einzelnen Leistungsvereinbarungen abschliessen kann. Anschliessend müssen die Gemeinden bis Ende 2022 ihre Steuerreglemente überarbeiten und von der Gemeindeversammlung genehmigen lassen, damit die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des Einheitsbezugs per 1. Januar 2024 auch im kommunalen Recht geschaffen werden.