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Urteil der Strafkammer vom 9. Dezember 2015 Urteil der Strafkammer vom 9. Dezember 2015 (pdf, 176 KB) Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Gerichte
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Urteil der Strafkammer vom 19. November 2015 Urteil der Strafkammer vom 19. November 2015 (pdf, 259 KB) Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Gerichte
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Art. 206 Abs. 2 (Art. 209 – 212) ZPO. Entscheidet die Schlichtungsbehörde über eine Forderung, welche die klagende Partei an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 herabgesetzt hat, verletzt sie
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Grundsätzlich besteht eine allgemeine Zeugnispflicht. Personen, die zur beschuldigten Person in einer nahen Beziehung stehen, beispielsweise Verwandte, Verschwägerte, Ehegatten, Lebenspartner/innen, S
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Ja, jederzeit. Die Briefe unterstehen jedoch der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft. Insbesondere darf sich der Inhalt der Schreiben nicht auf den Gegenstand der Untersuchung etc. beziehen. Die Ad
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Ja, mit einer Besuchsbewilligung der Staatsanwaltschaft. Ein Besuch darf aber den Untersuchungszweck nicht gefährden und ist nur im Rahmen der Anstaltsordnung und nur in Absprache mit der Gefängnisver
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Grundsätzlich nein. zurück zu den Fragen Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Staatsanwaltschaft
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Grundsätzlich nein. Angaben zum Inhalt des Verfahrens kann bzw. darf Ihnen nur die beschuldigte Person selber machen. zurück zu den Fragen Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Staatsanwaltschaft
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Grundsätzlich nicht. zurück zu den Fragen Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Staatsanwaltschaft
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Grundsätzlich nein, da das Untersuchungsverfahren geheim ist. Ist der Zeuge/die Zeugin aber zugleich Opfer, d.h. in der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt w