Hauptinhalt

Suche

Nichts gefunden für .

Nach Alter einschränken:

Nach Organisation einschränken:

Suchergebnisse

Zeige Ergebnisse 71 bis 80 von 109.
  1. Urteil der Strafkammer vom 9. Dezember 2015 Urteil der Strafkammer vom 9. Dezember 2015 (pdf, 176 KB) Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Gerichte
  2. Urteil der Strafkammer vom 19. November 2015 Urteil der Strafkammer vom 19. November 2015 (pdf, 259 KB) Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Gerichte
  3. Art. 206 Abs. 2 (Art. 209 – 212) ZPO. Entscheidet die Schlichtungsbehörde über eine Forderung, welche die klagende Partei an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 herabgesetzt hat, verletzt sie
  4. Grundsätzlich besteht eine allgemeine Zeugnispflicht. Personen, die zur beschuldigten Person in einer nahen Beziehung stehen, beispielsweise Verwandte, Verschwägerte, Ehegatten, Lebenspartner/innen, S
  5. Ja, jederzeit. Die Briefe unterstehen jedoch der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft. Insbesondere darf sich der Inhalt der Schreiben nicht auf den Gegenstand der Untersuchung etc. beziehen. Die Ad
  6. Ja, mit einer Besuchsbewilligung der Staatsanwaltschaft. Ein Besuch darf aber den Untersuchungszweck nicht gefährden und ist nur im Rahmen der Anstaltsordnung und nur in Absprache mit der Gefängnisver
  7. Grundsätzlich nein. Angaben zum Inhalt des Verfahrens kann bzw. darf Ihnen nur die beschuldigte Person selber machen. zurück zu den Fragen Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Staatsanwaltschaft
  8. Grundsätzlich nein, da das Untersuchungsverfahren geheim ist. Ist der Zeuge/die Zeugin aber zugleich Opfer, d.h. in der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt w