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  1. Steuerverordnung Nr. 20 Der Regierungsrat hat am 31. Oktober 2023 eine Änderung der Steuerverordnung Nr. 20 beschlossen (RRB Nr. 2023/1786). Damit wurden die Folgen der kalten Progression für die Tari
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  5. Beschreibung Information Abr.-Form. Künstler, Sportler und Referenten (QST-102) 101 100 Künstler 100 Sportler / Referenten Verwaltungsrat und Geschäftsführer (QST-112) 111 110 Vorsorgeleistungen, öffe
  6. Neuberechnung der Quellensteuer Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend beschriebenen Sachverhalten, unabhängig von Ihrer Ansässigkeit, bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der
  7. Gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) gilt schweizweit die Regelung «ambulant vor stationär» (vgl. Liste gemäss Art. 3c und Anhang 1a KLV unter «Links»). Der Bund fördert damit Untersuchungen