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Neuberechnung der Quellensteuer

Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend beschriebenen Sachverhalten, unabhängig von Ihrer Ansässigkeit, bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen:

•    Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns
•    Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
•    Falsche Tarifanwendung

Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuer können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend zu machen. Ein Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer kann für jedes Jahr von Neuem eingereicht werden, sofern die Person nicht aus anderen Gründen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung untersteht.

Das Steueramt entscheidet darüber, ob anstelle einer Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträglich ordentliche Veranlagung durchgeführt wird. Eine solche Neuberechnung kann auch durch das Steueramt von Amtes wegen durchgeführt werden.

Für die Neuberechnung der Quellensteuer ist derjenige Kanton zuständig, welcher im ordentlichen Quellensteuerverfahren anspruchsberechtigt ist. Im Falle eines unterjährigen Wechsels des anspruchsberechtigten Kantons ist jeder Kanton nur für die Dauer der jeweiligen Anspruchsberechtigung zuständig. Der Antrag auf Neuberechnung muss deshalb in allen Kantonen bis 31. März des Folgejahres eingereicht werden, mit welchen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung im betroffenen Steuerjahr Quellensteuern abgerechnet hat.

Die Frist für die Neuberechnung der Quellensteuer endet am 31. März des auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres (Verwirkungsfrist). Auf dem Antragsformular sind die für eine Neuberechnung notwendigen Unterlagen aufgeführt. Der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antrag ist mit den Beilagen beim Kantonalen Steueramt einzureichen.

Nachträglich ordentliche Veranlagung

Bei der nachträglich ordentlichen Veranlagung bei in der Schweiz ansässigen Personen wird zwischen der obligatorischen NOV und der NOV auf Antrag unterschieden.

Obligatorische NOV
Es wird eine obligatorische NOV durchgeführt, wenn Sie

  • Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120'000 erzielen;
  • weitere, nicht der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte (z.B. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Alimente, Waisenrenten, Witwenrenten oder Erträge aus beweglichen oder unbeweglichen Vermögen) erzielen;
  • im In- oder Ausland steuerbares Vermögen besitzen.

Erhält eine quellenbesteuerte Person, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, die Steuerklärung nicht von Amtes wegen zugestellt, ist der Antrag bis 31. März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt einzureichen (ansonsten kann sie wegen Steuerhinterziehung gebüsst werden). In den Folgejahren und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht wird eine NOV von Amtes wegen durchgeführt. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende werden gemeinsam ordentlich veranlagt, wenn einer der Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt. Allfällige bereits abgezogene Quellensteuern werden bei der Schlussabrechnung der nachträglich ordentlichen Veranlagung zinslos angerechnet.

NOV auf Antrag
Den Antrag auf zusätzliche Abzüge und Einkommen gibt es seit dem 1.1.2021 nicht mehr. Quellensteuerpflichtige Personen können bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV einreichen. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung bei dafür zuständigen Behörde.
Wurde einmal ein Antrag eingereicht, wird in den Folgejahren und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht jedes Jahr eine NOV von Amtes wegen durchgeführt.
Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende werden gemeinsam ordentlich veranlagt, wenn einer der Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt. Allfällige bereits abgezogene Quellensteuern werden bei der Schlussabrechnung der nachträglich ordentlichen Veranlagung zinslos angerechnet.

NOV bei Wechsel von der ordentlichen Steuerpflicht zur Quelle (obligatorische NOV)
Fallen die Voraussetzungen weg, die zu einem Wechsel in die ordentliche Veranlagung geführt haben, wird die Person ab Folgemonat wieder an der Quelle besteuert. Dies ist insbesondere der Fall bei Scheidung sowie bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung, wenn die betroffene Person selbst nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder dem Schweizer Bürgerrecht ist. Die Rückkehr zur Quellenbesteuerung hat zur Folge, dass die Person für die ganze Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt wird. Allfällige bereits abgezogene Quellensteuern werden bei der Schlussabrechnung der nachträglich ordentlichen Veranlagung zinslos angerechnet.

Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland können bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV stellen, wenn sie die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen.

Dies ist der Fall, wenn

  • mindestens 90% ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind (inkl. den Einkünften des Ehepartners) oder
  • sie in ihrem Ansässigkeitsstaat über zu geringe Einkünfte verfügen, damit Abzüge zur Deckung der persönlichen und familiären Verhältnisse berücksichtigt werden können.

Ein Antrag auf NOV muss für jede Steuerperiode neu eingereicht werden. Für die Berechnung der Quasi-Ansässigkeit dient die NOV Berechnungstabelle für Quasiansässige. Ob die Voraussetzung für eine NOV erfüllt sind, wird erst nach Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung entschieden. Zusammen mit dem Antrag auf NOV muss zwingend ein Vertreter in der Schweiz bekanntgegeben werden, andernfalls wird auf den Antrag nicht eingetreten und der Quellensteuerabzug wird definitiv. Allfällige bereits abgezogene Quellensteuern werden bei der Schlussabrechnung der nachträglich ordentlichen Veranlagung zinslos angerechnet.

Hinweis
In allen Fällen einer NOV gilt das Stichtagsprinzip. Die Person wird für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton veranlagt, in welchem sie am Ende der Steuerperiode Wohnsitz oder Wochenaufenthalt hat. An anderen Kantone bezahlte Quellensteuer werden an den für NOV zuständigen Kanton überwiesen. Die abgezogene Quellensteuer wird zinslos an die im nachträglich ordentlichen Verfahren berechneten Steuern angerechnet.

Achtung
Bei der Frist bis 31. März des Folgejahres handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.

Zu beachten ist, dass eine Rückerstattung nur möglich ist, wenn die ausländische Steuerbehörde den Sichtvermerk auf diesem Formular anbringt. Eine blosse Bescheinigung über die Steuerpflicht genügt nicht. Bei Überweisung ins Ausland benötigen wir für eine reibungslose Abwicklung nebst der korrekten und vollständigen Bankbezeichnung die sog. IBAN-Nummer (kann bei Ihrer Bank erfragt werden).

Für Sozialämter

Das Formular «Erlassgesuch für Sozialämter» ist für das Einreichen der Erlassgesuche von Sozialämtern vorgesehen. Es ist zusammen mit dem Sozialhilfebudget und wenn vorhanden Lohnausweis sowie allfälligen Betreibungsregisterauszügen bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen.