Aktuelles
Neue Quellensteuer - Tarife 2025
Für das Jahr 2025 wurden neue Quellensteuer-Tarife berechnet. Unter der Rubrik Tarife sind die Tarife 2025 sowie deren Berechnungsgrundlagen ersichtlich. Ebenso befindet sich auf dieser Seite der Link zur Eidgenössischen Steuerverwaltung, um die Quellensteuer-Tarife in das Lohnprogramm einlesen zu können.
Bezugsprovision
Die Bezugsprovision beträgt 2%. Für Kapitalleistungen 1% bzw. max. CHF 50 pro Kapitalleistung.
Anmeldung und Mutationen von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden
Zu beachten ist, dass der Arbeitgebende die Pflicht hat bei einer Neuanstellung den Stellenantritt von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden jeweils innerhalb von acht Tagen nach Stellenantritt mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular dem Steueramt zu melden. Bei Kindern im Ausland sind zusätzlich die Geburtsurkunden und bei deren Volljährigkeit zudem die Ausbilungsbescheinigung beizulegen.
Ändern sich die persönlichen Verhältnisse eines quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden, hat der Arbeitgebende dies ebenfalls innerhalb von acht Tagen nach dem Ereignis dem Steueramt mit dem Mutationsformular zu melden.
Bei elektronischer Einreichung der Quellensteuer-Abrechnung per ELM oder eQst werden die Anmelde- bzw. Mutationsformulare mit der Monatsabrechnung automatisch eingereicht. Die Einreichung der Formulare in Papierform entfällt somit.
Tarifmitteilungen / Tarifanfragen
Gemäss Art. 153 StG ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgebenden) verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen. Ohne vollständig ausgefülltem Anmelde- bzw. Mutationsformular werden daher keine Tarifmitteilungen mehr ausgestellt oder Tarifanfragen erteilt. Beachten Sie zudem, dass diese Formulare von Arbeitgebenden wie auch Arbeitnehmenden unterschrieben werden müssen.
Bei elektronischer Einreichung der Quellensteuer-Abrechnung per ELM oder eQst wird auf den Versand der Tarifmitteilung verzichtet.
SSL-Nummer / PersID
Bei sämtlicher Korrespondenz ist zwingend die SSL-Nummer (PersID) zu vermerken.
Damit die elektronischen Abrechnungen per ELM oder eQst korrekt eingelesen werden können, sind wir auf die korrekte Schreibweise der SSL-Nummer / PersID angewiesen.
Bitte verwenden Sie dabei keine Bindestriche, Punkte oder Buchstaben.Die SSL-Nummer PersID finden Sie auf der Verfügung / Rechnung der Quellensteuer des Steueramt Kanton Solothurn.
Falls Sie zum ersten Mal abrechnen möchten oder noch keine Verfügung / Rechnung erhalten haben, können Sie sie mit dem Formular Anfrage SSL anfragen.
Abrechnungskorrekturen nur bis 31. März möglich
Mit der Revision der Quellensteuer wurde per 1.1.2021 die Frist zur Vornahme von Korrekturen des Quellensteuerabzuges harmonisiert. Unterlaufen dem Arbeitgebenden Fehler bei der Festlegung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns oder bei der Tarifanwendung, kann er die erforderlichen Korrekturen selber vornehmen, sofern er dies bis spätestens 31. März des Folgejahres der Fälligkeit der Leistung dem Steueramt übermittelt. Zum Beispiel sind Korrekturen für das Jahr 2023 nur bis 31. März 2024 möglich.
Neuerungen für quellensteuerpflichtige Personen
Nachträgliche ordentliche Veranlagung
Ab dem Steuerjahr 2021 können quellensteuerpflichtige Personen zusätzliche Abzüge wie z.B. für die Säule 3a nur noch mit einer Steuererklärung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, beantragen. Diese ist mit dem Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung jeweils bis 31. März des Folgejahres der Fälligkeit der Leistung (Verwirkungsfrist) zu beantragen. Bei einem Bruttoeinkommen von mindestens CHF 120'000 oder bei nicht der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte wie auch bei beweglichem oder unbeweglichem Vermögen unterliegt die quellensteuerpflichtige Person einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung und muss ebenfalls bis 31. März des Folgejahres der Fälligkeit der Leistung eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
Neuberechnung der Quellensteuer
Unabhängig von ihrer Ansässigkeit kann eine quellensteuerpflichtige Person bei z.B. falscher Ermittlung des Bruttolohns oder des satzbestimmenden Einkommens, bei falscher Tarifanwendung etc. bis 31. März des Folgejahres der Fälligkeit der Leistung (Verwirkungsfrist) eine Neuberechnung beantragen. Im Rahmen einer Neuberechnung können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung zu beantragen.
Umsetzung Schwarzarbeitergesetz (BGSA)
Vereinfachte Abrechnungsverfahren
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Es ist in erster Linie gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Es erleichtert dem Arbeitgeber sowohl die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) wie auch der Quellensteuer, da er mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche hat, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfasst. Die Abrechnung un der Bezug der Sozialversicherungsbeitrag und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.
Anfragen betr. dem vereinfachten Abrechnungsverfahren sind direkt an die zuständige Ausgleichskasse zu richten; weitere Informationen ( Voraussetzungen, Zeitpunkt der Anmeldung, Verfahren, Abrechnung) sind ersichtlich aus dem Merkblatt Nr. 2.07 der Informationsstelle AHV/IV (Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber).