Trockenheit: BFF, angemessene Bodenbedeckung, Suisse-Bilanz, GMF
Amt für Landwirtschaft Solothurn, 28. Juli 2026
Die Trockenheit ist für viele Landwirtschaftsbetriebe eine grosse Herausforderung.
Gestützt auf Art. 106 «höhere Gewalt» der Direktzahlungsverordnung hat das Amt für Landwirtschaft Solothurn nebst den bereits kommunizierten Härtefallregelungen bei den Massnahmen «RAUS» und «Weidebeitrag» weitere Ausnahmeregelungen festgelegt. Diese gelten ab sofort.
Für alle aufgeführten Ausnahmeregelungen ist keine Meldung an das ALW Solothurn erforderlich; der Betrieb dokumentiert die Trockenheitsmassnahmen nachvollziehbar für Kontrollen.
Beitrag für eine angemessene Bodenbedeckung (innert 7 Wochen)
Gemäss Direktzahlungsverordnung muss bei der Massnahme «Bodenbedeckung» bei Hauptkulturen, welche vor dem 1. Oktober geerntet werden, auf mindestens 80 % der Fläche innerhalb von 7 Wochen eine weitere Kultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angesät werden. Auf Betrieben mit früh geernteten Hauptkulturen ist diese Vorgabe aktuell schwierig plan- und umsetzbar.
- Als Härtefallregelung wird 2026 bei Solothurner Betrieben akzeptiert, wenn bei 50 % (anstelle von 80 %) der vor dem 1. Oktober geernteten Hauptkulturen die Nachfolgekultur bzw. die Zwischenkultur innert 7 Wochen angesät wird.
Bei frühzeitiger Ernte der Maisflächen sind diese in die Kulturen einzurechnen, die vor dem 1. Oktober geerntet wurden.
Das Amt für Landwirtschaft ruft dazu auf, im Rahmen der noch kommenden Ansaaten von Zwischenkulturen, möglichst Mischungen zur Futternutzung anzusäen und damit für den eigenen oder auch für andere Betriebe die Futterverfügbarkeit zu vergrössern.
Biodiversitätsförderflächen (BFF)
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit bewilligt das ALW Solothurn folgende Härtefallregelung:
- Die Beweidung von «extensiven und wenig intensiv genutzten Wiesen», von Krautsäumen angrenzend an Hecken, sowie von «Uferwiesen» vor dem 1. September.
- Eine Meldung ist keine nötig, ein Vermerk «Beweidung Trockenheit» im Wiesenjournal genügt.
- Beim flexiblen Schnittzeitpunkt darf die Wartefrist von 8 Wochen zwischen dem ersten und zweiten Schnitt unterschritten werden.
- Beim zweiten Schnitt können bestehende Rückzugsstreifen, welcher in der Regel 10 % betragen, geschnitten werden und neue Rückzugsstreifen können an anderer Stelle stehen gelassen werden.
- Die übrigen Regeln der Vernetzung sind weiterhin gültig und zu beachten.
Bitte die folgenden Spezialfälle beachten:
- Gewässerschutzzonen mit Weideverbot dürfen nicht beweidet werden.
- Bei Vereinbarungsflächen im Mehrjahresprogramm Natur und Landschaft (MJPNL) wird die Bewirtschaftung in der MJPNL-Vereinbarungen mit dem Raumplanungsamtes geregelt; abweichende Nutzungen benötigen eine Ausnahmebewilligung von Seiten MJPNL.
- Wenn auf ext. Wiesenflächen die erste Nutzung noch nicht erfolgt ist, muss eine Schnittnutzung erfolgen.
- Grundsätzlich gilt die Ausnahmeregelung für eine Beweidung unter geeigneten Bodenverhältnissen.
Nährstoffbilanz 2026
Muss aufgrund der Trockenheit zusätzlich Raufutter zugekauft werden oder kann betriebseigenes Raufutter nicht wie geplant verkauft werden, kann sich dies auf die Nährstoffbilanz auswirken. Wird zum Verkauf vorgesehener Mais verfüttert, hat auch dies eine Wirkung auf die Nährstoffbilanz.
Ergibt sich aufgrund solcher Massnahmen in einzelnen Fällen eine nicht mehr ausgeglichene Nährstoffbilanz, muss der Betrieb darlegen können, dass die betrieblichen Massnahmen infolge Trockenheit ausschlaggebend waren. Die Bilanz wird in diesen Fällen mit den üblichen Ertragswerten berechnet und die «höhere Gewalt» wird separat und transparent als ausserordentliche Grundfutterkorrektur ausgewiesen. Eine vorgängige Meldung an das ALW Solothurn ist hierfür nicht erforderlich. Das Bildungszentrum Wallierhof (Suisse-Bilanz-Berechnung) kann zu den Detailausführungen Auskunft geben.
GMF-Bilanz 2026
Der geforderte Anteil an Wiesen- und Weidefutter kann auf einigen Vollweidebetrieben infolge Trockenheit nicht mehr eingehalten werden. Für die GMF-Bilanz 2026 gilt folgendes:
- Die GMF-Futterbilanz muss mit der Grundfutterproduktion in der Suisse Bilanz übereinstimmen (gleiche Zu-/Wegfuhren; gleich grosser fiktiver Grundfutterverkauf).
- Das fehlende Wiesen- und Weidefutter darf im GMF-Programm auch durch andere Grundfutter ersetzt werden (z. B. durch Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel, etc.).Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet (bzw. 85 % im Berggebiet) muss dabei nicht eingehalten werden.
- Der Kraftfutteranteil darf unverändert im Maximum 10 % der Futterration betragen.
Beim Prüfen der GMF-Futterbilanzen 2026 (im Jahr 2027) muss der Betrieb darlegen können, dass er auf graslandbasierte Fütterung gemäss GMF ausgerichtet ist. Ein Vergleich mit den GMF-Bilanzen der Vorjahre ist im Rahmen der Kontrollen deshalb möglich.
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