Auslandurlaub (Art. 44 VMDP)

Meldepflichtige, die sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, müssen einen militärischen Auslandurlaub beantragen.

Das Gesuch ist zwei Monate vor der Abreise beim Kreiskommando einzureichen: kreiskommando@vd.so.ch

Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn der Meldepflichtige die militärischen Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz ergeben (Militärdienst, Schiesspflicht, Wehrpflichtersatz etc.). Einzelheiten zur Meldepflicht in der Schweiz und im Ausland und zur Rückgabe der persönlichen Ausrüstung werden durch das zuständige Kreiskommando geregelt.

Wer sich nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält und sich bei der Gemeinde zivilrechtlich nicht abmeldet, benötigt keinen Auslandurlaub. Die Betroffenen bleiben in diesem Fall uneingeschränkt wehrpflichtig. Sie sorgen für Verbindung mit der Militärbehörde, in dem sie die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung aufrecht zu erhalten. Fällt eine Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthalts, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Schiesspflichtige reichen zusätzlich ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.

Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn:

  • die gesuchstellende Person nicht alle sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise ergebenden militärischen Pflichten (Militärdienst, Schliesspflicht, Wehrpflichtersatz, etc.) erfüllt hat:
  • die gesuchstellende Person sich zivilrechtlich bei der Einwohnergemeinde nicht ins Ausland abmelden will; vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2 VMDP;
  • gegen die gesuchstellende Person eine militärgerichtliche Untersuchung bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung angeordner ist oder gestützt auf das Militärstrafgesetz eine unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, die noch nicht verbüsst ist;
  • die gesuchstellende Person Grenzgänger oder Grenzgängerin ist;
  • die gesuchstellende Person die persönliche Ausrüstung nicht nach den Weisungen des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zurückgegeben hat;
  • die gesuchstellende Person dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin keinen Zustellungsempfänger oder keine Zustellungsempfängerin mit Postadresse gemeldet hat.