Nothilferichtlinien für weggewiesene Personen

Solothurn, 27. November 2007 - Der Regierungsrat hat Richtlinien für Nothilfeleistungen an Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder Abweisungs- und Wegweisungsentscheid nach Asylgesetz verabschiedet. Damit reagiert er auf das neue Ausländergesetz sowie auf die Teilrevision des Asylgesetzes.

Gestützt auf das neue Ausländergesetz (AuG) und die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG), welche am 24. September 2006 in einer Volksabstimmung angenommen wurden, halten sich Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder einem Abweisungs- und Wegweisungsentscheid unerlaubt in der Schweiz auf. Sie haben grundsätzlich das Land zu verlassen. Betroffene Personen erhalten demnach keine regulären Sozialhilfeleistungen mehr. Bei Vorliegen einer Notlage ist ihnen noch eine Nothilfe zu gewähren. Personen mit Nichteintretensentscheid hatten bereits seit 1. April 2004 nur noch Anspruch auf Nothilfe. Von dieser Neuregelung sind derzeit 160 Personen betroffen.

Die Ausgestaltung und der Vollzug der Nothilfe fällt in die Zuständigkeit der Kantone, wobei die verfassungsrechtlichen Mindestansprüche zu beachten sind. Demgemäss umfasst Nothilfe die Gewährleistung von Nahrung und Hygiene, Unterkunft, medizinische Notfallversorgung, Beratung und Vermittlung. Der Regierungsrat hat nun gestützt auf die neue Sozialgesetzgebung einheitliche Richtlinien über die Nothilfe erlassen. Diese richten sich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Sozialdirektorenkonferenz.

Nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen wäre die Nothilfe durch die Sozialhilfeorgane der Einwohnergemeinden sicherzustellen. Damit aber ein kontrollierter Bezug der Nothilfe und die Zusammenarbeit mit allen involvierten Stellen koordiniert erfolgt und der Aufbau weiterer Unterbringungsstrukturen vermieden werden kann, wird die Nothilfe weiterhin zentral durch den Kanton erbracht. Dadurch werden die Einwohnergemeinden im Asylbereich nicht zusätzlich belastet, sondern entlastet.

Das Verfahren ist wie folgt ausgestaltet: Weggewiesene Personen haben die Gemeindeunterkünfte zu verlassen. Benötigen diese Personen Nothilfe, können sie sich an die bestehende Anlaufstelle des kantonalen Amtes für soziale Sicherheit ASO wenden. Das ASO weist die Gesuchsteller in der Regel und bei Bedarf einer kantonal geführten Kollektivunterkunft zu oder gewährleistet finanzielle Nothilfe. Gleichzeitig werden die Unterstützungsansätze per 1. Januar 2008 entsprechend der Teuerung moderat erhöht: Sie betragen am Beispiel einer alleinstehenden Person für Unterhalt neun statt wie bisher acht Franken. Auf Personen mit einem erhöhten Schutzbedürfnis (Verletzlichkeit) wird besonders Rücksicht genommen; sie können situativ von der Konzeption der Nothilfe ausgenommen werden und weiterhin in Unterkünften der Einwohnergemeinden bleiben.