Erneute Anpassung des Steuergesetzes an die Steuerharmonisierung
08.11.2000 - Solothurn – Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat erneut eine Änderung des Steuergesetzes, um dieses an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes anzupassen. Danach sollen Personen, die im Verlaufe des Jahres in einen anderen Kanton ziehen, nur noch in dem Kanton Steuern zahlen, in dem sie Ende Jahr wohnen. Die gleiche Regelung schlägt er auch für den Umzug in eine andere solothurnische Gemeinde vor. Sämtliche Änderungen sollen nach der Beratung durch den Kantonsrat bereits auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten. Vorbehalten bleibt die Volksabstimmung im Falle eines Referendums.
Die Eidg. Räte behandeln zur Zeit eine Gesetzesvorlage, mit der die Steuerveranlagungsverfahren im interkantonalen Verhältnis koordiniert und vereinfacht werden sollen. Danach sind natürliche Personen, die im Verlaufe des Jahres ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen, in jenem Kanton für das ganze Jahr steuerpflichtig, in dem sie Ende Jahr wohnen. Im Unterschied zu heute müssen sie folglich nur noch in einem Kanton eine Steuererklärung ausfüllen. Beim Erwerb oder der Aufgabe von steuerbaren Werten in einem anderen Kanton während des Jahres besteht die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kanton während des ganzen Jahres. Die Doppelbesteuerung soll mit einer neuartigen Methode vermieden werden. Wer ausserhalb seines Wohnkantons über Liegenschaften oder einen Geschäftsbetrieb verfügt, muss ebenfalls nur noch die Steuererklärung des Wohnsitzkantons ausfüllen und kann den anderen Kantonen eine Kopie davon einreichen. Das Gleiche soll neu auch bei einem Umzug von einer solothurnischen Gemeinde in eine andere gelten. Da die Beratungen in Bern noch hängig sind, die neuen Bestimmungen aber bereits ab anfangs 2001 gelten sollen, wird im kantonalen Steuergesetz auf das Steuerharmonisierungsgesetz verwiesen.
Das neue Familienrecht ermöglicht es geschiedenen und nicht verheirateten Eltern, die elterliche Sorge über ihre Kinder gemeinsam auszuüben. Da in diesen Fällen die Eltern nicht gemeinsam veranlagt werden, muss das Steuergesetz entscheiden, welcher Elternteil die Kinderabzüge vornehmen darf. Nach dem Vorschlag des Regierungsrates ist es derjenige, der überwiegend für das Kind aufkommt. Er folgt damit einer Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Praxis der direkten Bundessteuer. Der gleiche Elternteil muss auch das Kindeseinkommen und -vermögen versteuern.
Hinzu kommen verschiedene kleinere Anpassungen: Spielgewinne aus schweizerischen Spielbanken sind steuerfrei. Als Folge des neuen Korruptionsstrafrechts gelten Bestechungsgelder an Amtspersonen des In- und Auslandes nicht mehr als Geschäftsaufwand und können deshalb steuerlich nicht mehr abgezogen werden. Weiter werden gesetzliche Grundlagen für den Betrieb eines automatisierten Informationssystems, mit dem auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können, sowie für eine verbesserte Amtshilfe der Verwaltungsbehörden in das kantonale Recht übernommen.
Sämtliche Änderungen sollen nach der Beratung durch den Kantonsrat bereits auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten. Vorbehalten bleibt die Volksabstimmung im Falle eines Referendums.