Ja zur Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
08.11.2000 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) grundsätzlich die Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV). Insbesondere begrüsst er die Abschwächung der Bestimmungen für Betriebe, die Kohlenwasserstoffe nicht als Lösungsmittel, sondern zur Weiterverarbeitung in nicht lösemittelhaltige Stoffe einsetzen. Dadurch werden bei etlichen Betrieben Kapitalbindungen in nicht zu vernachlässigender Höhe verhindert. Durch diese Änderungen werden die berechtigten Anliegen vieler Betriebe in unserem Kanton berücksichtigt.
Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) schreibt in der ursprünglichen Fassung vor, dass jeder Verbraucher pro kg eingesetzten Lösemittels (VOC) dem Bund (Oberzolldirektion), eine Lenkungsabgabe von zwei Franken entrichten muss. Nach der Einreichung einer VOC-Bilanz, in der bewiesen werden muss, wieviel dieser eingesetzten VOC’s nicht als Emissionen an die Umwelt abgegeben wurden, erhält der Betrieb pro kg nicht emittiertes VOC die bezahlten zwei Franken zurück.
Speziell bei Metallhärtereien, Speiseessigherstellern und Verarbeitern von styrolhaltigen Kunststoffen werden Kohlenwasserstoffe als Reaktionsmittel eingesetzt, die bedingt durch den Herstellprozess nur in einer sehr geringen, genau definierten Menge in die Umwelt gelangen. Auf Antrag der entsprechenden Branchenverbände und verschiedener kantonaler Umweltämter - darunter auch desjenigen des Kantons Solothurn - wurden diese Bestimmungen nun gelockert. Die drei erwähnten Branchen werden neu in das sogenannte Verpflichtungsverfahren eingeteilt. Eine solche Einteilung bedeutet, dass diese Betriebe die Lenkungsabgabe anhand einer Bilanz im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres nachbezahlen müssen. Durch diesen Zahlungsmodus wird eine Kapitalbindung, bei verschiedenen Betrieben in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken, verhindert werden. Als nicht zu vernachlässigender Nebeneffekt wird die Arbeit der kantonalen Vollzugsorgane erheblich vermindert.