Vorbehalte zu Teilrevisionen im KVG - Bereich

13.09.2000 - Solothurn – Der Regierungsrat ist mit den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung nicht in allen Teilen einverstanden. In seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kritisiert er insbesondere die Umsetzung der Zulassungsbeschränkungen der Leistungserbringer.

Mit Artikel 55a KVG wurde dem Bund die Kompetenz zugewiesen, die Zulassungskriterien bezüglich der Zulassungsbeschränkungen der Ärzte und Ärztinnen zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu definieren. Mit dem nun vorgelegten Art. 136a KVV wird diese Aufgabe jetzt plötzlich auf die Kantone überwälzt. Der Regierungsrat erachtet dieses Vorgehen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als problematisch. Er ist der Auffassung, dass in dieser heiklen und zentralen Frage der Bund seine Verantwortung wahrzunehmen und gesamtschweizerische Kriterien zu entwickeln hat. Dies schliesst die Berücksichtigung der verschiedenartigen Verhältnisse in den Kantonen nicht aus. Auch stellt sich die berechtigte Frage nach den ausreichenden gesetzlichen Grundlagen für diesen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.

Der Regierungsrat begrüsst demgegenüber die im Bereich Prämienverbilligung neu vorgesehene Möglichkeit Differenzen zwischen den beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen des Bundes auf das folgende Jahr übertragen zu können. Diese Massnahme wurde ja von den Kantonen stets gefordert. Er erachtet aber die Beschränkung auf 3 Prozent als zu rigide.