Änderung des Haftpflichtrechts - Ja mit klaren Vorbehalten

04.04.2001 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das vorgelegte Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechtes. Insbesondere begrüsst er, dass neu einheitliche allgemeine Regeln des Haftpflichtrechts im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) festgelegt werden. Allerdings ist er dort gegen die Vereinheitlichung, wo sie empfindlich in kantonale Belange eingreift. Er fordert, dass der heutige Anwendungsbereich des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes nicht eingeschränkt wird. Der Eingriff in das kantonale Zivilprozessrecht geht dem Regierungsrat ebenfalls zu weit.

Das ausservertragliche Haftpflichtrecht ist heute im Obligationenrecht (OR), im Zivilgesetzbuch (ZGB) und in zahlreichen Spezialgesetzen enthalten. Neben diesen privatrechtlichen Bestimmungen regeln öffentlich-rechtliche Normen die Haftung des Bundes und der Kantone für Schäden, die sie bzw. ihr Personal im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen. Der vorgelegte Expertenentwurf des Bundes für einen Allgemeinen Teil des Haftpflichts im OR enthält einheitliche Regeln und Begriffe und passt die Spezialgesetze entsprechend an.

Der Regierungsrat ist mit der vorgeschlagenen neuen Konzeption des Haftpflichtrechts einverstanden. Er lehnt allerdings insbesondere folgende Punkte des Expertenentwurfs ab:

  • die Verlängerung der subsidiären Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre;
  • einen engen Geltungsbereich für kantonales Verantwortlichkeitsrecht, der auf Schäden die in Ausübung hoheitlicher Gewalt entstehen, beschränkt ist;
  • die neue haftungsbegründende Norm Verletzung von Treu und Glauben und
  • die Beweiserhebung von Amtes wegen durch das Gericht.

Der Regierungsrat ist weiter dagegen, dass die Regelung über die Haftung für Schäden an der Umwelt ersetzt werden soll. Die geltenden Bestimmungen im Umweltschutzgesetz seien erst 1995 geschaffen worden und hätten sich bewährt. Es genüge, sie anzupassen.