Wahlbeschwerde im Bezirk Dorneck zur Abweisung beantragt
17.04.2001 - Solothurn - In einer Botschaft an den Kantonsrat beantragt der Regierungsrat dem Parlament die Abweisung der von Max Eichenberger, Rodersdorf, und Gabriel Brodmann, Witterswil, gegen die Kantonsratswahlen im Bezirk Dorneck erhobenen Wahlbeschwerde. Anlass zur Beschwerde gab die Behandlung der auf Marie-Christine Ingold, Liste 'Grüne Dorneck', entfallenen Stimmen, die ihren Wohnsitz auf den 28. Februar, also noch vor dem Wahltag, von Dornach nach Arlesheim BL verlegt hatte. Der Regierungsrat vertritt die Meinung, Marie-Christine Ingold habe mit der Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton die Stimmberechtigung und damit die Wählbarkeit in den Kantonsrat verloren, weshalb die für sie abgegebenen Stimmen von den Wahlbüros zu Recht als ungültig behandelt wurden.
Marie-Christine Ingold, Dornach, kandidierte auf der Liste 5 'Grüne Dorneck' als Kantonsrätin. Am 21. Februar 2001 meldete sie sich bei der Einwohnerkontrolle Dornach per 28. Februar 2001 infolge Wegzugs nach Arlesheim BL ab. Entsprechend wurde sie auf den 28. Februar im Stimmregister der Einwohnergemeinde Dornach gestrichen. Nachdem die Staatskanzlei Kenntnis davon erhalten hatte, gab sie am 21. Februar eine Medienmitteilung heraus, in welcher auf den Wegzug und den Verlust der Wählbarkeit verwiesen wurde. Die meisten Medien, insbesondere auch die Basler Zeitung und die Basellandschaftliche Zeitung, publizierten am 22. bzw. 23. Februar entsprechende Meldungen, und das Oberamt Dorneck-Thierstein wies die Wahlbüros des Bezirks Dorneck am 22. Februar schriftlich an, wie die für Marie-Christine Ingold abgegebenen Stimmen zu behandeln seien: Die Stimmen seien auf den Wahlzetteln zu streichen. Und falls der Wahlzettel eine Parteibezeichnung trage, sei dieser Partei eine Zusatzstimme gutzuschreiben, falls nicht entstehe eine leere Stimme, die keiner Partei zugewiesen werden könne.
In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, die für Ingold abgegebenen Stimmen seien nicht zu streichen, sondern im normalen Verfahren zu zählen und der Wohnortswechsel in den Nachbarkanton Basel-Landschaft sei erst bei einem allfälligen Amtsantritt zu berücksichtigen.
Nach Art. 59 der Kantonsverfassung sind alle im Kanton Stimmberechtigten in den Kantonsrat wählbar. Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten ist nur, wer seine Schriften in einer solothurnischen Einwohnergemeinde hinterlegt hat (§ 5 Abs. 1 Ziff. 4 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte). Somit hat Ingold mit dem Rückzug ihrer Schriften in Dornach auf den 28. Februar und der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Arlesheim die Stimmberechtigung im Kanton verloren. Entsprechend verlor sie auf den gleichen Zeitpunkt die Wählbarkeit in den Kantonsrat. Die Wahlbüros haben darum die für sie abgegebenen Stimmen zu Recht gestrichen und als ungültige Kandidatenstimmen auf gültigen Wahlzetteln (§ 95 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte) behandelt.
Die Beschwerdeführer argumentieren nun, es entspreche nicht dem Wählerwillen, wenn die für Ingold abgegebenen Kandidatenstimmen gestrichen und die dazugehörigen Parteistimmen als Zusatzstimmen für die auf der Liste angegebene Partei bzw. bei Listen ohne Parteibezeichnung als leere Stimmen gerechnet würden. Dem ist aber nicht so: Das kantonale Gesetz erklärt im Gegensatz zum eidgenössischen Kandidatenstimmen an nicht wählbare Personen ausdrücklich als ungültig. Die Namen sind zu streichen; es entstehen leere Linien und die entsprechenden Parteistimmen gehen als Zusatzstimmen an die auf der Liste angegebene Partei bzw. auf Listen ohne Parteibezeichnung entstehen leere Stimmen. Die Wahlbüros sind darum richtig vorgegangen, die Beschwerde ist abzulehnen.
Mit dem Entscheid werden ausserdem zwei untergeordnete Übertragungsfehler in der Amtsblattpublikation richtiggestellt.