Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte - unnötig und praxisfremd
29.08.2001 - Solothurn - Der Regierungsrat beurteilt in seiner Vernehmlassung an die Bundeskanzlei die Änderungsvorschläge zum Bundesgesetz über die politischen Rechte als wenig praxisbezogen und weder zeitlich noch sachlich dringend. Er bringt dafür nur teilweise Verständnis auf. Gesamthaft scheint ihm die Revision übereilt und unnötig in dieser Form.
Gemäss Vorschlag sind Versuche mit E-voting-Projekten (elektronisches Abstimmen) von den Kantonen durchzuführen und zu verantworten. Eine Grundlage im Bundesgesetz ist für den Regierungsrat zwar erwünscht, aber nicht vordringlich.
Die vorgeschlagenen Erleichterungen bei der Kontrolle der Unterschriften für Initiativen und Referenden erachtet er als sinnvoll und begrüsst deshalb diesen Vorschlag. Doppelkontrollen und unnötige Zählungen nach Erreichen des Quorums werden damit inskünftig unterbleiben.
Das vorgeschlagene Verfahren zum Verzicht auf die Ausübung des Stimmrechts für handlungs- oder urteilsunfähige Personen wird grundsätzlich begrüsst. Auf die Gemeinden kommen damit aber einige praktische Probleme zu, die nochmals überdacht werden sollten.
Nicht ganz einleuchtend - weil zu unbestimmt - ist für den Regierungsrat der Versuch einer gesetzlichen Umschreibung der Anforderungen an den jährlichen Abstimmungskalender. Weit wichtiger scheint ihm die Verpflichtung zur früheren Fixierung der Abstimmungsdaten schon im Juni des Vorjahres. Wenn die Abstimmungsvorlagen neuerdings sieben Wochen im voraus auf Internet bekannt gemacht werden - was begrüsst wird -, ist nicht einzusehen, warum das Stimmmaterial eine Woche früher zugestellt werden soll. Die frühere Information wird sich nur unwesentlich auf das Stimmverhalten auswirken, und die Stimmbeteiligung lässt sich damit nicht verbessern.
Auf wenig Verständnis stösst auch die Forderung, auf einem Wahlvorschlag sei inskünftig das Geschlecht des Kandidaten oder der Kandidatin anzugeben, und es sei von diesen ausdrücklich einzuwilligen, dass das Wahlergebnis interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden darf. Datenschutz wird hier offensichtlich etwas weit geführt.
Zu weit geht schliesslich die im Gesetz (und in der Verordnung) enthaltene Bestimmung, dass auf Wahlzetteln genügend Platz zum Panaschieren und Kumulieren offen zu lassen sei. Wohl entspricht dies einer Selbstverständlichkeit, in der Praxis werden sich daraus aber endlose und unnötige Auseinandersetzungen und Beschwerden ergeben.
Der Regierungsrat vertritt darum die Meinung, die vorgeschlagene Revision sei unnötig, wenig praxisbezogen und nicht vordringlich.