Neue Konkursregelung - ja zum Grundsatz, nein zu neuen Ausnahmen

21.02.2001 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung zur geplanten Änderung von Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, dass Unternehmen in Zukunft wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht mehr auf Konkurs betrieben werden können. In seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) lehnt er aber die vorgesehene Ausnahmeregelung ab, die auch für privatrechtliche Forderungen bis 1'000 Franken die Konkursbetreibung ausschliesst.

Eine im Handelsregister eingetragene Firma muss grundsätzlich auf dem Konkursweg betrieben werden. Als Ausnahme ist die Betreibung auf Pfändung vorgeschrieben, wenn die Firma Steuern, Abgaben, Gebühren oder andere Leistungen an öffentliche Kassen nicht bezahlt. Die Firma soll nicht in den Konkurs fallen, wenn sie Forderungen des Gemeinwesens nicht bezahlen kann. Heutzutage erbringen nicht mehr ausschliesslich Bund, Kanton und Gemeinden öffentlich-rechtliche Leistungen, sondern vermehrt auch private Versicherungen und Aktiengesellschaften (z.B. die Unfallversicherung). Sie müssen heute jeweils den Konkurs gegen eine säumige Firma einleiten. Neu soll die Konkursbetreibung generell ausgeschlossen sein für Forderungen, die im öffentlichen Recht begründet sind. Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassung dieser klaren und zeitgemässen Regelung zu.
 
Der Bundesrat schlägt vor, die Konkursbetreibung auch für privatrechtliche Forderungen bis 1'000 Franken auszuschliessen. Das geht dem Regierungsrat zu weit. Rechnungen in dieser Höhe muss eine Firma bezahlen können. Reichen die flüssigen Mittel dazu nicht aus, ist die Firma nicht überlebensfähig. Dann ist das Konkursverfahren angezeigt. Der Konkurs gewährleistet, dass die Löhne und die Versicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden vorab gedeckt werden und, dass die andern Gläubiger gleich behandelt werden. Deshalb will der Regierungsrat, dass bei privatrechtlichen Forderungen die Konkursbetreibung gegen Firmen bestehen bleibt.