Gesetzliche Grundlagen zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen in Griffnähe
30.01.2001 - Solothurn– Die kantonsrätliche Spezialkommission hat unter dem Präsidium von Manfred Baumann (SP), Nennigkofen, die regierungsrätliche Vorlage über die Änderung des Staatspersonalgesetzes zur Schaffung von gesetzlichen Grundlagen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages in zwei Sitzungen zu Händen des Kantonsrates vorberaten. Sie beurteilt die Vorlage des Regierungsrates als gut. Insbesondere begrüsst sie es, dass der Regierungsrat eine Vorlage unterbreitet, welche die Personalverbände unterstützen. Darum stimmt sie den Anträgen des Regierungsrates im Wesentlichen auch zu. Lediglich in drei Punkten schlägt sie Änderungen vor.
Die kantonsrätliche Spezialkommission zur Vorberatung der regierungsrätlichen Vorlage zur Schaffung von gesetzlichen Grundlagen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zwischen dem Regierungsrat und den Personalverbänden hat sich unter dem Präsidium von Manfred Baumann (SP), Nennigkofen, an zwei Sitzungen eingehend mit den Vorschlägen des Regierungsrates befasst. An diesen Sitzungen nahmen auch Regierungsrat Christian Wanner (FdP), Messen, sowie der Departementssekretär des Finanzdepartementes und der Chef des Personalamtes teil. Für die Kommission war die Materie nicht neu, hat sie sich doch bereits im Zusammenhang mit der Aufhebung des Beamtenstatus im Herbst 2000 eingehend mit dem Thema Gesamtarbeitsverträge befasst und dem Kantonsrat entsprechende gesetzliche Grundlagen vorgeschlagen, welche von ihm im November 2000 jedoch nicht beschlossen wurden. Damals wurde der Regierungsrat beauftragt, zu diesem Themenbereich eine separate Vorlage zu unterbreiten.
Grundsätzliche Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates
Die Vorlage des Regierungsrates findet in den Hauptpunkten der Vorlage die volle Unterstützung der Kommission. Insbesondere ist die Delegation von bedeutenden Kompetenzen vom Kantonsrat an den Regierungsrat unbestritten. Wenn der Regierungsrat ermächtigt werden soll, mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen, müssen die heute dem Kantonsrat zustehenden Befugnisse zur Festsetzung der Besoldungen, der Arbeitszeit, der Ferien und der Altersgrenze sowie die Kompetenz zur Regelung der beruflichen Vorsorge an den Regierungsrat delegiert werden. Nur so ist der Regierungsrat in der Lage, mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge endgültig abzuschliessen.
Ein Gesamtarbeitsvertrag oder mehrere Gesamtarbeitsverträge?
Der Regierungsrat schlägt in Absprache mit den Personalverbänden vor, mit diesen einen einzigen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen, der alle Personalkategorien und die Lehrkräfte an den Volksschulen umfasst. Das Ziel der regierungsrätlichen Strategie besteht darin, die zentralen Punkte der Anstellung (Besoldung, Teuerungszulagen, Arbeitszeit, Ferien, Pensionskasse) in einem Vertrag zu regeln, um so die Rechtsgleichheit unter den verschiedenen Personalkategorien auf einfache Weise wahren zu können. Die speziellen Anstellungsbedingungen für einzelne Personalkategorien zur Festsetzung von Nebenentschädigungen, wie z.B. Pikett-, Nacht-, Überzeit- und andere Entschädigungen, könnten in Anhängen zum Grund-Gesamtarbeitsvertrag festgelegt werden. Die Mehrheit der Kommission stimmt dem regierungsrätlichen Vorschlag zu, wenn auch die Gefahr nicht auszuschliessen ist, dass die Verhandlungen bis zum Abschluss eines ersten Gesamtarbeitsvertrages zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen. Eine Minderheit der Kommission vertritt die Meinung, der Regierungsrat müsse die Kompetenz erhalten, entweder für das gesamte Staatspersonal oder für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Organisationseinheiten Gesamtarbeitsverträge abschliessen zu können. Eine solche Befugnis sei flexibler und führe rascher zum gewünschten Ziel.
Befristete Weitergeltung eines gekündigten Gesamtarbeitsvertrages
Der Regierungsrat schlägt vor, gekündigte Verträge solange weitergelten zu lassen bis ein neuer Vertrag abgeschlossen ist. Dieser Vorschlag entstand aus Rücksicht auf die Personalverbände, welche befürchteten, der Regierungsrat könnte Verträge kündigen und den Abschluss von neuen Verträgen behindern, um anschliessend das ganze Dienstrecht auf dem Verordnungsweg regeln zu können. Diesen Vorschlag lehnt die Kommission ab. Sie will keine Verträge, die auf unbestimmte Zeit weitergelten, obwohl sie mindestens von einer Vertragspartei nicht mehr akzeptiert werden. Sie unterbreitet dem Kantonsrat folgenden Vorschlag: Wenn sich die Vertragsparteien nach der Kündigung eines Vertrages innerhalb der vertraglichen Kündigungsfrist nicht auf einen neuen Vertrag einigen können, gilt der gekündigte Vertrag während eines Jahres nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist weiter. Der Kantonsrat kann den Vertrag um höchstens zwei Jahre verlängern. Verweigert er die Verlängerung, kann er den Regierungsrat ermächtigen, das Dienstrecht im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen durch Verordnung zu regeln. Verweigert er diese Ermächtigung, kann er die an den Regierungsrat delegierten Kompetenzen wieder an sich ziehen, d.h. er muss das Gesetz über das Staatspersonal entsprechend ändern, wobei mit dieser Kompetenzverschiebung die Grundlagen zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen faktisch aufgehoben würden.
Kein Verzicht auf das Einspruchsrecht des Kantonsrates
Der Regierungsrat schlägt vor, dass der Kantonsrat auf das Einspruchsrecht gegen Verordnungen verzichtet, die der Regierungsrat allenfalls in Ergänzung zum Gesamtarbeitsvertrag erlassen müsste. Ein solcher Verzicht sei folgerichtig, meint der Regierungsrat, weil dem Kantonsrat gegenüber Gesamtarbeitsverträgen auch kein Einspruchsrecht zustehe. Die Kommission lehnt eine solche Beschränkung des Einspruchsrechtes des Kantonsrates einstimmig ab. Wenn der Regierungsrat mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag abschliesse, sei er Partner der Personalverbände. Wenn er jedoch Verordnungen erlasse, sei er direkt dem Kantonsrat gegenüber Rechenschaft schuldig, welcher dieses Aufsichtsrecht durch das Einspruchsrecht ausübe. Solange die Kantonsverfassung das Einspruchsrecht kenne, dürfe es nicht beschnitten werden.
Inkrafttreten der Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat an den Regierungsrat?
Der Regierungsrat schlägt in Absprache mit den Personalverbänden vor, dass die Befugnisse des Regierungsrates zur Festsetzung der Besoldungen, der Arbeitszeit und der Ferien sowie die Kompetenz zur Regelung der beruflichen Vorsorge erst beim Inkrafttreten des ersten Gesamtarbeitsvertrages in Kraft treten. Die Kommission ist der Ansicht, dass mit dieser Regelung zwischen Regierungsrat und Personalverbänden nicht gleich lange Spiesse bestünden. Auf der Seite der Personalverbände bestehe kein Druck, einem Gesamtarbeitsvertrag zuzustimmen, während der Regierungsrat gezwungen sei, den Forderungen der Personalverbände nachzugeben, um überhaupt einen Vertrag abschliessen zu können. Darum schlägt die Kommission vor, dass die erwähnten Kompetenzverschiebungen spätestens am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Wird bis zu diesem Zeitpunkt kein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, kann der Kantonsrat das Inkrafttreten um höchstens ein Jahr hinausschieben. Konsequenz dieses Vorschlages ist, dass der Regierungsrat spätestens am 1. Januar 2005 das Dienstrecht auf dem Verordnungsweg regeln kann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Gesamtarbeitsvertrag zustande gekommen ist.