Neues Steuerrecht - alte Steuererklärung
26.01.2001 - Solothurn – Am 1. Januar 2001 traten zwei Teilrevisionen des solothurnischen Steuergesetzes in Kraft. Neu ist vor allem die Gegenwartsbemessung für die natürlichen Personen. Im Jahr 2001 ist aber nochmals eine Steuererklärung nach altem Muster auszufüllen. Damit werden ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen erhoben.
Bei der Staatssteuer fällt das Kalenderjahr 2000 – bei der direkten Bundessteuer zusätzlich das Jahr 1999 – in die Bemessungslücke. Das bedeutet, dass weder die ordentlichen Einkünfte noch die ordentlichen Aufwendungen dieser Jahre für die Steuerbemessung genutzt werden. Im Regelfalle wird die Staatssteuer für das Steuerjahr 2000 nach dem Einkommen 1999, für das Steuerjahr 2001 nach dem Einkommen 2001 bemessen. Die Versuchung wäre gross, Einkünfte durch Planung in die Bemessungslücke zu verschieben und Aufwendungen in der Bemessungslücke zu minimieren. Das Übergangsrecht will das weitgehend verhindern, indem es ausserordentliche Einkünfte der Bemessungslücke steuerbar erklärt. Andererseits können bestimmte ausserordentliche Aufwendungen, obschon sie in die Bemessungslücke fallen, steuerlich geltend gemacht werden. Unberücksichtigt bleiben somit ordentliche Einkünfte wie beispielsweise der Lohn trotz Lohnerhöhung oder der Geschäftsgewinn, selbst wenn er dank guter Konjunktur über dem im Steuerjahr 2000 aufgrund des Abschlusses 1999 erfassten Gewinn liegt.
Zahlreiche Steuerrückzahlungen
Mit der Steuererklärung 2001 A, mit der die Einkommensverhältnisse des Jahres 2000 zu deklarieren sind, können auch die im Jahre 2000 auf Zinsen und Dividenden belasteten Verrechnungssteuern zurückverlangt werden. Solche Verrechnungssteuerguthaben werden ausbezahlt (s. Kasten). Zudem können mit der Steuererklärung 2001 A ausserordentliche Aufwendungen deklariert werden. Wenn diese insgesamt 1000 Franken übersteigen, wird die Veranlagung für das Jahr 2000 revidiert und ein zuviel bezahlter Betrag zinsfrei zurückerstattet.
Als ausserordentliche Aufwendungen, die zu Korrekturen der Veranlagungen 2000 führen, gelten:
- Liegenschaftsunterhaltskosten technischer Art (ohne Versicherungsleistungen)
- Ein Einkauf von Beitragsjahren in die Pensionskasse. Nicht dazu gehören Nachzahlungen bei Gehaltserhöhungen
- Weiterbildungskosten, soweit sie jene des Jahres 1999 übersteigen Krankheitskosten, soweit sie jene des Jahres 1999 übersteigen
Diese Aufzählung ist abschliessend.
Der Steuererklärung 2001 A können die Steuerbehörden im Weiteren entnehmen, ob für das Jahr 2000 eine Zwischenveranlagung durchzuführen sei. Anlass für eine Zwischenveranlagung können unter anderem sein die Aufnahme oder die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Jahre 2000 sowie der Beginn oder das Ende einer Sozialversicherungsrente.
Steuerbare ausserordentliche Einkünfte
Das Gesetz zählt die ausserordentlichen Einkünfte nicht abschliessend auf. Einkünfte sind ausserordentlich, wenn sie einmalig bzw. nicht regelmässig anfallen. Dazu gehören Lottogewinne oder beispielsweise Jubiläumsboni an Arbeitnehmer (nicht dagegen reglementarische Dienstaltersgeschenke). Ausserordentlich sind aber auch an sich regelmässig fliessende, aber in der Höhe aussergewöhnliche Einkünfte wie (Substanz-) Dividenden, Entschädigungen für in Vorjahren geleistete Überstunden, unübliche Provisionen und Gratifikationen. Ein Wechsel der Buchungsmethode kann ebenfalls zu ausserordentlichem Einkommen führen. Darunter fallen etwa der Wechsel von der Ist- zur Sollverbuchung, das Unterlassen von Abschreibungen, Aufwertungen sowie die Änderung von Bewertungsmethoden. Solche Einkünfte unterliegen einer gesonderten Besteuerung. Zur Satzbestimmung wird diesen Einkommen das steuerbare Einkommen des Steuerjahres 2000 hinzugerechnet.
Mitteilung statt Veranlagung
Die Eingabefrist für die Steuererklärung 2001 A ist der 31. März 2001. Fristerstreckungen bis zum 31. Juli werden gebührenfrei gewährt, längere Fristen gegen Gebühr und nur für Selbständigerwerbende und in begründeten Sonderfällen. Da es in diesem Jahr mehr Steuerrückzahlungen geben wird als Steuerrechnungen auf ausserordentlichen Einkünften, ist es im Interesse des Steuerzahlers, die Steuererklärung möglichst früh einzureichen. Wenn die Steuerbehörden die Steuererklärung 2001 A geprüft haben, teilen sie das mit. Je nach persönlicher Situation erfolgen daraufhin die Revision, die Steuerrückerstattung und die Veranlagung der ausserordentlichen Einkünfte.
Vorbezug 2001
Die Gegenwartsbemessung bedeutet, dass das Einkommen des Jahres 2001 Grundlage für die Bemessung der Steuer des Jahres 2001 ist. Das Einkommen des Jahres 2001 ist erst Ende Jahr bekannt. Die Steuererklärung für das Jahr 2001 (B) kann daher erst im Jahr 2002 ausgefüllt werden. Im Jahr 2001 erfolgt somit keine ordentliche Veranlagung für dieses Jahr. Die Steuer für das Jahr 2001 wird aber in Anlehnung an das bisherige Recht vorbezogen. Die Vorbezugsrechnungen beruhen auf der letzten provisorischen oder definitiven Veranlagung. Sie werden im Februar / März 2001 verschickt und sind bis Ende Juli 2001 zu bezahlen. Ein wichtiger Unterschied zu bisher besteht. Dem Vorbezug werden Verrechnungssteuerguthaben nicht mehr provisorisch angerechnet. Stattdessen werden die Verrechnungssteuerguthaben ausbezahlt, sofern keine Steuerausstände bestehen (s. Kasten).
Vermögenssteuer
In der Steuererklärung 2001 A ist nebst dem Einkommen auch das Vermögen vollständig zu deklarieren. Anders als beim Einkommen gibt es keine ausserordentlichen Vermögensbestandteile, die besonders zu beachten sind. Daher bewertet das Kantonale Steueramt nicht kotierte Wertpapiere per 1. Januar 2001 nicht. Für diese Wertschriften gelten die Vorjahreswerte(1.1.2000).
Vereine neu steuerpflichtig
Gemeinnützige Vereine waren und bleiben steuerbefreit. Dazu zählen die zahlreichen schweizerischen Hilfswerke. Dagegen unterliegen aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes Vereine mit ideellen Zwecken nicht mehr nur der direkten Bundessteuer, sondern auch der Staats- und Gemeindesteuer. Ideelle Zwecke verfolgen beispielsweise Gesangs-, Sport, Musik- und Schützenvereine. Steuern werden nur dann geschuldet, wenn der steuerbare Reingewinn 5'000 Franken erreicht und/oder das steuerbare Eigenkapital 50'000 Franken. Dabei unterliegen die Mitgliederbeiträge nicht der Gewinnsteuer. Aufgrund dieser Limiten haben die meisten Vereine trotz Steuerpflicht keine Steuern zu bezahlen. Das Kantonale Steueramt nimmt deshalb nur die Vereine ins Register auf, die tatsächlich Steuern zu bezahlen haben. Solche Vereine sind verpflichtet, sich zu melden.
Steuererklärung 2001 B
Die Steuererklärung 2001 B wurde gänzlich neu gestaltet. In Ausnahmefällen wie bei Wegzug ins Ausland oder Tod wird sie schon im Jahre 2001 verwendet. Sie kann von Interessierten aber auch für andere Zwecke wie Ausbildung gegen Gebühr beim Kant. Steueramt ab Mai 2001 angefordert werden. Sie sind ab März auf Internet (www.steueramt.so.ch).
CD-Rom? Internet?
Weil die Steuererklärung 2001 A nicht der Veranlagung einer ordentlichen Steuer dient, werden die Steuerfaktoren ausnahmsweise nicht ins Informatik-System eingegeben. Deshalb wird zum Ausfüllen der Steuererklärung 2001 A keine Software, weder mit CD-Rom noch via Internet, abgegeben. Angesichts der zahlreichen positiven Reaktionen zur CD-Rom 2000 ist das bedauerlich. Sie fiel dem Sparzwang zum Opfer. Das Kantonale Steueramt will aber die Steuererklärung 2001 B ab 2002 in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
Das Steuergesetz wird neu gedruckt. Vorläufig kann es über das Internet abgerufen werden. Die mit Kantonsratsbeschluss vom 13. Dezember 2000 erlassenen Bestimmungen unterliegen zur Zeit noch den fakultativen Referenden. Sie sind daher noch nicht in die bereinigte Gesetzessammlung aufgenommen worden. Sie sind unter "fakultativen Referenden" http://www.so.ch/bgs zu finden. Weitere Informationen: http://www.steueramt.so.ch
- tabellesteuern2001 2002 (pdf, 22 KB)