Bevölkerungsschutz - Rechtssicherheit des Bürgers garantieren
27.06.2001 - Solothurn - Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Kantonalisierung des Zivilschutzes eine Rahmengesetzgebung des Bundes erfordert. Das hält er in seiner Vernehmlassung an das Departement für Verteidigung, Bevölkerungschutz und Sport (VBS) zum Leitbild und zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz fest. Der Bund solle einen klar umschriebenen Leistungsauftrag (Standards) für den Zivilschutz (u.a. für die Dienstpflicht und die Baupflicht) erteilen der dann für alle Kantone gelten soll.
Im neuen Gesetzesentwurf betreffen nur gerade sieben Artikel (oder knapp zehn Prozent) den Bevölkerungsschutz, während die übrigen 90 Prozent den Zivilschutz und den Schutzbau betreffen. So vertritt der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung die Auffassung, dass unbedingt zwei verschiedene Gesetze zu schaffen seien. In letzterem soll der angepasste Zivilschutz und das Schutzbautengesetz vereinigt werden. Der Regierungsrat legt einmal mehr Wert auf die Feststellung, dass die Kantone in ihrer zukünftigen Struktur des Bevölkerungsschutzes nicht durch Bestimmungen in Bundesgesetzen eingeschränkt werden sollen. Diese Forderung gelte um so mehr, als der Begriff des Bevölkerungschutzes auf Bundesebene anders verwendet wird und andere Dienste betrifft als auf kantonaler Ebene.
Für die Ausbildung der Zivilschutzangehörigen soll der Bund - nach Meinung des Regierungsrates - für eine einheitliche Ausbildung die Grundlage schaffen und in diesen Prozess auch die Kantone einschliessen.
Zuständigkeiten belassen
Das bereits vorhandene Zivilschutzmaterial für Not- und Katastrophenhilfe kann grösstenteils auch in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt werden. Demzufolge sollte sich der Bund auch am Unterhalt und an der Erneuerung des Materials finanziell beteiligen. Im weiteren fährt der Regierungsrat fort, soll der Bund auch die Koordination für die Beschaffung und den Erhalt dieses Materials übernehmen. Dies vor allem um den erreichten Standard zu erhalten und eine einheitliche Ausbildung zu erreichen.
Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantone ist für den Regierungsrat unbedingt zu belassen. Allerdings solle der Bund mit Vorgaben die Leistungsaufträge und Standards definieren. Dies gelte für die Dienstpflicht (Dauer und Reserve), das Personelle (Rekrutierung und Einteilung), die Ausbildung (Dauer und Unterlagen), die Baupflicht für Schutzbauten und für den Aufwuchs (Bestandesausbau).
Im weiteren stimmt der Regierungsrat dem Grundsatz zu, die Dienstpflicht in der Armee oder im Bereich des Bevölkerungsschutzes (Zivilschutz) zu leisten. Die möglichen Einsatzarten des Zivilschutzes seien im Gesetz unbedingt festzuhalten. Damit bestehe für die Aufgebote für Kantone und Gemeinden eine klare Rechtsgrundlage. Ausbildung und Einsatz sollen getrennt werden. Katastrophen- und Noteinsätze sowie Wiederinstandstellung allein könnten die Weiterausbildung nicht ersetzen. Abschliessend unterstreicht der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung die Wichtigkeit der Baupflicht von Schutzräumen in reduzierter Form: «Der Schutzraum bzw. der Bau eines Schutzraumes gehöre zu den zeitkritischen Elementen.» Der Schutzraum müsse heute erstellt werden, damit die Massnahme auch im Falle eines Aufwuchses (Bestandesausbau) glaubwürdig bleibe.