Bundesgesetz über die elektronische Signatur - Ja mit Vorbehalten

21.03.2001 - Solothurn – Der Regierungsrat anerkennt in seiner Vernehmlassungsantwort zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die elektronische Signatur das Bedürfnis der Wirtschaft, Verträge mit Parteien im In- und Ausland per Internet abzuschliessen. In seinem Schreiben an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gibt er aber zu bedenken, dass die Regelung über die elektronische Signatur der Rechtssicherheit nicht genügen könnte. Den Missbrauch möchte er gleich streng ahnden wie eine Urkundenfälschung.

Die elektronische Signatur ist im Geschäfts- und Rechtsverkehr wie die eigenhändige Unterschrift zu verwenden. Sie lautet auf eine bestimmte natürliche Person und wird von einem sogenannten Zertifizierungsdienst vergeben. Das neue Bundesgesetz über die elektronische Signatur (BGES) regelt unter anderem die Voraussetzungen, die Anbieter von Zertifizierungsdiensten erfüllen müssen, um im Rechtsverkehr anerkannt zu werden.

Weil im schweizerischen Vertragsrecht die Formfreiheit die Regel ist, können bereits heute Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden (z.B. indem man ein Online-Angebot annimmt). Für bestimmte Verträge, wie z.B. die Schenkung oder den Erbteilungsvertrag, schreibt das Gesetz die Schriftform vor. Solche Verträge sind nur gültig, wenn der Vertragsinhalt auf Papier festgehalten und von den sich verpflichtenden Parteien eigenhändig unterschrieben ist. Der Regierungsrat ist damit einverstanden, dass auch solche Verträge neu mit elektronischer Signatur gültig geschlossen werden können.

Allerdings hat er Bedenken, ob bei im Internet geschlossenen Verträgen die Rechtssicherheit gewährleistet wäre. Die Parteien tauschen elektronische Daten aus. Die Daten könnten manipuliert werden, oder sie könnten bei den verschiedenen Parteien am Bildschirm oder im Ausdruck unterschiedlich wiedergegeben werden. Besondere Regeln für die Entscheidung solcher Streitfälle fehlen. Zudem fragt es sich, in welcher Form (elektronisch oder schriftlich) die Verträge von den Parteien zu Beweiszwecken aufzubewahren wären.

Schliesslich wäre der Missbrauch der elektronischen Signaturen laut dem Regierungsrat gleich streng zu ahnden wie eine Urkundenfälschung. Das Strafrecht wäre zu gegebener Zeit um einen entsprechenden Tatbestand zu ergänzen.