Ja zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr
16.05.2001 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die Revision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Darin soll neu auch der Kauf von Waren und das Angebot von Dienstleistungen über Fernkommunikationsmittel erstmals geregelt werden. Bei dieser Gelegenheit wird auch der Konsumentenschutz im Kaufrecht massvoll ausgebaut sowie den internationalen Abkommen und europäischen Richtlinien angepasst.
Der Vertrieb von Waren per Telefon und Internet nimmt stetig zu. Es gibt keinen direkten Kontakt mehr zwischen Kunden und Lieferanten. Der Vertragsschluss geschieht leicht und innert kürzester Zeit. Deshalb sollen die Konsumenten vor unüberlegten Vertragsschlüssen geschützt werden. Wie bei den Haustürgeschäften erhalten sie ein Widerrufsrecht. Zudem soll die Informationspflicht des Verkäufers ausgedehnt werden. Beides erscheint dem Regierungsrat zweckmässig.
Der Regierungsrat begrüsst es auch, dass die Regeln im Obligationenrecht über den Kauf von beweglichen Sachen dem internationalen Recht über den Warenkauf angeglichen werden. Damit wird der Konsumenschutz massvoll verbessert; beispielsweise soll die Garantiefrist statt ein Jahr neu generell zwei Jahre betragen.
Wenn Güter und Dienstleistungen auf elektronischem Weg angebotenen werden, ist Transparenz besonders wichtig. Der Regierungsrat ist mit den neuen Vorschriften, die bei solchen Geschäften den lauteren Wettbewerb gewährleisten sollen, einverstanden. So sollen die Anbieter verpflichtet sein, vollständige Angaben über sich, ihre Produkte und die Vertragsbedingungen zu machen. Die neuen Vorschriften entsprechen den einschlägigen europäischen Richtlinien.