Revision des Umweltschutzgesetzes ist unnötig

07.11.2001 - Solothurn – Der Regierungsrat erachtet eine Revision des Altlastenrechtes nicht als dringlich. Entsprechend zurückhaltend beurteilt er auch in seiner Vernehmlassungsantwort an das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Vorentwurf für eine Revision des Umweltschutzgesetzes.

Durch Schadstoffe belastete Standorte müssen, insbesondere bei Bauvorhaben, untersucht und allenfalls saniert werden. Verpflichtet, die Untersuchungen und Sanierung vorzunehmen, ist der Inhaber des Standortes. Die Kosten werden aber nach Verursacheranteilen verteilt. Für die Ausfallkosten muss das Gemeinwesen aufkommen. So lautet die bestehende Regelung im Eidgenössischen Umweltschutzgesetz, welches durch die Altlastenverordnung aus dem Jahre 1998 konkretisiert wird.

Die Revisionsbestrebungen sehen vor, gewisse Unsicherheiten, mit denen sich die Beteiligten in der Praxis konfrontiert sahen, zu beseitigen. Kann etwa ein Verursacher nicht ermittelt oder nicht haftbar gemacht werden, oder ist er zahlungsunfähig, so soll sein Kostenanteil – je nach Zumutbarkeit und Bezug zur Belastung - auf die übrigen Verursacher aufgeteilt werden. Diese Solidarhaftung lehnt der Regierungsrat ab, weil sie dem Verursacherprinzip zuwider läuft.

Gewisse redaktionelle Anpassungen und die erweiterte Möglichkeit des Standortinhabers, sich gänzlich von den Kosten zu befreien, werden hingegen vom Regierungsrat begrüsst, indessen nicht als dringlich erachtet.
 
Grundsätzlich scheint es dem Regierungsrat verfrüht, die massgeblichen Bestimmungen schon kurz nach ihrem Inkrafttreten wieder zu ändern. Deshalb ist für ihn die Gefahr eines uneinheitlichen Flickwerkes zu gross.