Lärmsanierung der Eisenbahnen - Kanton will ganze Entschädigung

14.08.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Verkehr die vorgelegte Vollzugsrichtlinie zum Gesetz über die Lärmsanierung an Eisenbahnen. Er fordert jedoch, dass die Frist für die Umsetzung einzelner Massnahmen aus verfahrenstechnischen Gründen um ein Jahr zu verlängern sei. Zudem verlangt er vom Bund die vollständige Entschädigung seiner Aufwendungen für die delegierten Vollzugsmassnahmen.

Das Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom März 2000 hat das Ziel, die Lärmsanierung des gesamten Schienennetzes der Schweiz bis 2015 zu realisieren. Nebst der Rollmaterialsanierung und Schallschutzwänden sind auch Schallschutzfenster an Gebäuden vorgesehen.
 
Der Einbau dieser Schallschutzfenster soll gemeindeweise erfolgen und wurde zum Vollzug an die Kantone delegiert. In der Hilfsrichtlinie des Bundesamtes für Verkehr (BAV) wurde für die Umsetzung der einzelnen Massnahmen pro Gemeinde eine Frist von zwei Jahren vorgeschlagen. Da es sich aber jeweils um eine Vielzahl betroffener Liegenschaften und nebst dem Einbau der Fenster um aufwändige Verfahrensabläufe handelt, ist die Realisierungsfrist - nach Meinung des Regierungsrates - auf drei Jahre zu verlängern. Der Abschluss der Gesamtsanierung bis zum Jahr 2015 soll dabei nicht verzögert werden. Die Finanzierung dieser Schallschutz-massnahmen erfolgt zu Lasten des Bundes. Hingegen sollen nach Vorschlag des Bundesamtes für Verkehr die hoheitlichen Aufwendungen der Kantone nicht durch den Bund zurückerstattet werden. Nach Ansicht des Regierungsrates handelt es sich aber bei der Lärmsanierung von Eisenbahnen um hoheitliche Aufgaben der Anlagehalter und damit auch des Bundes. Die organisatorischen Aufwendungen der Kantone seien deshalb durch den Bund voll zu vergüten. Dies um so mehr als die Kantone in ihren Budgets keine finanziellen Mittel für die Lärmsanierung von Eisenbahnen vorgesehen haben.