Unklarheiten beim Zulassungsstopp für Leistungserbringer

21.08.2002 - Solothurn – Auf Bundesebene bestehen Unklarheiten bezüglich der Umsetzung der vom Bundesrat beschlossenen Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur obligatorischen Krankenversicherung. Deshalb kann der Kanton Solothurn nicht wie geplant Ende August 2002 die erforderliche Gesetzgebung mit allfälligen Ausnahmen vom Zulassungsstopp beschliessen, sondern frühestens im Oktober 2002. Das Gesundheitsamt bedauert diese unerfreuliche Situation ausserordentlich und erachtet sie für potenzielle neue Leistungserbringer als unzumutbar.

Leider sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung des Bundesrates rechtliche Unklarheiten aufgetaucht. Daher hat die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) von Bundesrätin Ruth Metzler per Ende August 2002 ein juristisches Gutachten verlangt. Zudem hat die SDK Bundesrätin Ruth Dreifuss gebeten, das Zeitfenster zur Korrektur des fehlerhaften Anhangs der bundesrätlichen Verordnung, der die maximale Anzahl Leistungserbringer festlegt, bis Ende September 2002 zu verlängern. Demzufolge ist aus heutiger Sicht erst im Oktober 2002 mit einer Klärung der verworrenen Situation zu rechnen.
Der Kanton Solothurn kann daher entgegen seiner ursprünglichen Absicht frühestens im Oktober 2002 die erforderliche Gesetzgebung mit allfälligen Ausnahmen vom Zulassungsstopp beschliessen.
 
Es muss zwischen der Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Berufsausübungsbewilligung unterschieden werden. Wenn Personen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung für eine dem Zulassungsstopp unterstellte Berufskategorie erfüllen, ist das Gesundheitsamt bereit, eine Berufsausübungsbewilligung zu erteilen. Diese Bewilligung ist gebührenpflichtig und stellt keinerlei Präjudiz für eine allfällige spätere Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dar.
 
Die vom Bundesrat per 4. Juli 2002 beschlossene Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt für folgende Berufskategorien bzw. Institutionen: Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Physiotherapeuten, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen, Ergotherapeuten, Logopäden, Ernährungsberater, Laboratorien sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex).