Ja zu Natur- und Landschaftspärke von nationaler Bedeutung

11.12.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat befürwortet in seiner Vernehmlassungsantwort an das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Mit dieser will der Bundesrat neben dem Nationalpark im Engadin weitere Natur- und Landschaftspärke von nationaler Bedeutung schaffen.

Der Regierungsrat unterstützt die geplante Teilrevision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Er erachtet insbesondere den Ansatz der Freiwilligkeit – Initiative aus den Regionen – gekoppelt mit Bundesbeiträgen als richtig. Die Erfahrungen im kantonalen Mehrjahresprogramm Natur und Landschaft, dessen wichtigster Grundsatz auch in der Freiwilligkeit von Eigentums- und Nutzungsbeschränkungen besteht, bestätigen ihn in dieser Aussage.

Der Regierungsrat empfiehlt aber auf die Vergabe von Labels angesichts der schon zahlreich vorhandenen Gütesiegel in der Land- und Forstwirtschaft und bei den Grossverteilern zu verzichten. Er ist ferner der Meinung, dass die vorgeschlagenen Parkbezeichnungen – auch mit Blick auf den Tourismus – ans Ausland angeglichen werden sollten, indem auf die Kategorie "Landschaftspark" verzichtet wird.

Aufgrund der genannten Kriterien des Bundes muss davon ausgegangen werden, dass im Kanton Solothurn weder ein National- noch ein Naturpark möglich sein werden. Ein Gebiet im Sinne des Landschaftsparks (beispielsweise im Gebiet Weissenstein-Thal-Thierstein) könnte die Flächen- und Lage-Kriterien erfüllen.

Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden für Natur- und Landschaftspärke von nationaler Bedeutung, die sowohl für Natur und Landschaft als auch für die regionale Bevölkerung und Wirtschaft Vorteile bringen.
 
Neu sollen die Pärke in zwei Kategorien eingeteilt werden. Nationalpärke, Landschaftspärke und Naturpärke von nationaler Bedeutung.
 
Nationalpärke und Landschaftspärke sollen im ländlichen Raum und Naturpärke im Nahbereich dicht besiedelter Ballungsräume gefördert werden. Die Mindestflächen betragen für einen Nationalpark im Mitteland 50 Quadratkilometer und im Jura deren 75. Für einen Landschaftspark sind es 100 Quadratkilometer und für einen Naturpark sechs Quadratkilometer. Letzerer muss in ähnlicher Höhenlage wie das Ballungsgebiet liegen.
 
Die Gesetzesrevision sieht die Verleihung eines Parklabels in Form von Beschreibungen, Piktogrammen oder Symbolen an die Parkträgerschaft vor. Die Trägerschaft kann das Label für die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen vergeben, die im Park hergestellt oder erbracht werden.