Registrierte Partnerschaft – Grundsätzliches Ja

20.02.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das vorgelegte Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Namentlich begrüsst er die rechtliche Gleichstellung mit Ehepaaren im Erb- und im Ausländerrecht. Ebenso unterstützt er aber das Verbot der Adoption und fortpflanzungsmedizinischer Verfahren für gleichgeschlechtliche Paare.

Gleichgeschlechtlich orientierte Menschen sollen sich in Zukunft nach dem vom Bund vorgelegten Gesetzesentwurf zu einer rechtlich anerkannten Gemeinschaft, der sogenannten registrierten Partnerschaft, zusammenschliessen können. Deren Wirkungen sind im Erbrecht, im Einbürgerungs- und Ausländerrecht, im Recht der AHV und der beruflichen Vorsorge sowie im Recht der Einkommens- und Vermögenssteuer weitgehend dieselben wie bei der Ehe. Das neue Gesetz ermöglicht damit eine wesentliche Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Stellung von gleichgeschlechtlichen Paaren, was der Regierungsrat begrüsst.
Der Regierungsrat begrüsst auch die klare Abgrenzung der neuen Lebensgemeinschaft von der Ehe, namentlich in folgenden Bereichen:

  • Unzulässigkeit von Adoptionen und fortpflanzungsmedizinischen Verfahren.
  • Keine Wirkungen der registrierten Partnerschaft auf Name und Bürgerrecht der Partnerinnen oder Partner.
  • Einfachere güterrechtliche Regelung. E
  • rleichterte gerichtliche Auflösung der Partnerschaft.

Ergänzungsbedürftig ist nach Auffassung des Regierungsrates die vorgesehene Regelung der gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft. Hier sollte den Partnern die Auflösungsklage ohne das vorherige Abwarten der einjährigen Trennungszeit auch zustehen, wenn eine Fortsetzung der Partnerschaft unzumutbar ist.