Kantonsrat: Verantwortlichkeitsverfahren SKB/BiK - Appellation beschlossen

22.01.2002 - Solothurn – Das Büro des Kantonsrats hat die Urteilsbegründung des Zivilgerichts Basel-Stadt in Sachen Verantwortlichkeitsverfahren SKB/BiK mit befremden zur Kenntnis genommen und beschlossen, dagegen zu appellieren. Das Gericht geht davon aus, dass ein allfälliger durch mangelhafte Revisionstätigkeit in der Bank in Kriegstetten (BiK) verursachter Schaden der damaligen Solothurner Kantonalbank (SKB) durch den Kanton aufgrund der Staatsgarantie gedeckt worden sei und jetzt nicht ein zweites Mal von der SoBa geltend gemacht werden könne. Ausserdem sei die Forderung der Solothurner Bank SoBa (Nachfolgerin der SKB) mit der letzten Sanierungszahlung des Kantons auf diesen übergegangen und in der Zwischenzeit verjährt.

Seit letzten November ist bekannt, dass das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage der Baloise Bank SoBa (Nachfolgerin der Solothurner Bank SoBa) abgewiesen hat, die mangelhafte Revisionstätigkeit der STG Coopers & Lybrand AG (vormals Fiducia Bankenrevision AG) bei der damaligen Bank in Kriegstetten geltend gemacht und Schadenersatz im Betrag von 70 Mio. Franken gefordert hatte. Aus der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung geht hervor, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob die damalige Fiducia in der BiK mangelhafte Revisionsarbeit geleistet hat. Für das Gericht standen zwei Fragen im Vordergrund: Einmal die Frage nach der Rechtsnatur der Staatsgarantie, sodann die Frage, welche haftpflichtrechtlichen Bestimmungen, insbesondere welche Verjährungsfristen zur Anwendung kommen. Das Gericht hat die Auffassung der Klägerschaft verworfen, wonach die Staatsgarantie im Wesentlichen dem Schutz der Gläubiger, insbesondere der Sparer diente, die als Ausfallgarantie grundsätzlich erst zum Tragen komme, wenn Forderungen der Gläubiger gegenüber der Bank tatsächlich zu Verlust gekommen sind. Das Gericht geht davon aus, dass die Staatsgarantie als Bestandesgarantie den Kanton Solothurn verpflichtete, die damalige Kantonalbank jederzeit mit den erforderlichen Eigenmitteln auszustatten. Es habe nicht nur eine Verpflichtung des Kantons gegeben, die SKB zu sanieren, sondern diese habe ihrerseits einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sanierung gehabt. Mit der Sanierung der SKB habe der Kanton einen eigenen Regressanspruch gemäss Artikel 51 des Obligationenrechts erworben, weil er den Schaden der SKB gedeckt habe. Zur Frage der Verjährung derartiger Regressansprüche bestünden in der Lehre zwei unterschiedliche Auffassungen. Auf der einen Seite werde eine 10-jährige, auf der anderen Seite eine 1-jährige Verjährungsfrist angenommen. Das Gericht hat sich der zweiten Meinung angeschlossen und deshalb entschieden, weil die letzte Sanierungszahlung des Kantons im April 1998 erfolgt sei, sei die Verjährung spätestens im April 1999 eingetreten. Nach Auffassung der prozessführenden Anwälte, der sich das Büro des Kantonsrats nach Konsultation des Sonderbeauftragten, Prof. Dr. Peter Forstmoser, anschliesst, hält die Urteilsbegründung einer detaillierten Analyse nicht stand. Deshalb wird gegen das Urteil des Zivilgerichts beim Appellationsgericht Basel-Stadt appelliert.