AWA-Untersuchung - Vorsorgliche Schadenersatzklagen eingereicht
10.07.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat hat beschlossen, gegen drei ehemalige Mitarbeiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vorsorglich Schadenersatzklagen einzureichen. Er stützte sich dabei auf einen Zwischenbericht der Firma PricewaterhouseCoopers, welche mit der Durchführung der Administrativuntersuchung im Amt für Wirtschaft und Arbeit beauftragt worden war. Der Zwischenbericht kommt zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur erfolgreichen Geltendmachung von Schadenersatz wahrscheinlich nicht vorliegen. Darum wird die Klage einzig zur Wahrung von Fristen eingereicht.
Der Schlussbericht der beauftragten Firma wird voraussichtlich erst gegen Ende Juli 2002 vorliegen. Am 20. Juli 2002 läuft die Frist zur Einreichung von allfälligen Schadenersatzklagen ab. Darum verlangte das Finanzdepartement einen Zwischenbericht, der dem Regierungsrat als Entscheidgrundlage für eine allfällige Klageeinreichung dienen sollte.
Dieser Zwischenbericht enthält die wesentlichsten Erkenntnisse aus den bisherigen Untersuchungsarbeiten (Stand 28. Juni 2002).
Die externen Experten kamen zu folgendem vorläufigen Zwischenergebnis:
- Die Administrativuntersuchung wird zum Ergebnis führen, dass eine ganze Reihe Schwachstellen im Führungs- und Organisationsbereich festgestellt werden muss, die auch im Interesse eines guten Risikomanagements dringend verbessert werden sollten.
- Erhärtete Straftatbestände liegen bisher keine vor.
- Die Chance, auf dem Rechtsweg eine Haftpflicht durchzusetzen, wird als gering eingeschätzt. Der Regierungsrat muss sich deshalb bewusst sein, dass er, falls er eine solche einreicht, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine vorsorgliche Klage wieder wird zurückziehen müssen.
- Die Untersuchung, insbesondere in einem besonderen Geschäft ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Es kann daher nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, dass nicht doch noch Regressansprüche geltend gemacht werden könnten.
Nachdem die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, kann eine abschliessende Beurteilung der Verantwortlichkeiten folglich erst im Rahmen des Schlussberichtes vorgenommen werden. Die externen Experten können deshalb Regressansprüche des Kantons gegenüber früheren Staatsbediensteten zur Zeit nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen. Aus diesen Gründen ermächtigte und beauftragte der Regierungsrat das Finanzdepartement, vorsorglich, zur Wahrung von Fristen, Schadenersatzklagen beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Der Zwischenbericht vom 1. Juli 2002 äussert sich auch zur Frage, gegen wen sich eine allfällige Schadenersatzklage richten könnte. Aus der Sicht der Experten stelle sich diese Frage zur Zeit lediglich im Zusammenhang mit einem Unternehmen, da bisher nur dort ein objektiv feststellbarer Schaden entstanden sei. Die nicht wieder einbringbaren Vorschusszahlungen seien im Jahre 1997 geleistet worden. Dafür hätten Walter Steinmann, damaliger gesamtverantwortlicher Amtschef, Burkhard Frey, damaliger Leiter der Abteilung, welche für die Bewilligung von Beiträgen zuständig ist, und Eugen Thomann, damals Verantwortlicher für das Rechnungswesen und zuständig für die Auslösung der Zahlungen, die Verantwortung zu tragen. Eine allfällige Klage hätte sich gegen diese drei Herren zu richten. Aus der Sicht der externen Experten seien keine anderen Personen direkt in dieses Geschäft verwickelt.
Zur Geschichte
Der Regierungsrat eröffnete am 26. März 2002 im Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Administrativuntersuchung und beauftragte die Firma PricewaterhouseCoopers, Bern, mit der Durchführung. Externe Experten sollen insbesondere abklären, welche Dienstpflichten im Amt für Wirtschaft und Arbeit verletzt worden sind und welcher Schaden in diesem Zusammenhang entstanden ist.
Im Rahmen der Administrativuntersuchung muss zudem geklärt werden, ob eine allfällige Schadenersatzklage nach § 17 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes gegen die Verantwortlichen im Volkswirtschaftsdepartement und im AWA eingereicht werden muss, aber auch, welche Massnahmen zu ergreifen sind, damit für die Zukunft Mängel und Schwachstellen behoben werden können.
Nach § 17 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes sind Schadenersatzklagen gegen Beamte innerhalb eines Jahres anzubringen, nachdem das klageberechtigte Organ von der Schädigung Kenntnis erhalten hat. Wird der Anspruch nicht in der angegebenen Frist geltend gemacht, so tritt Verwirkung bzw. Verjährung ein. Nach Meinung der Kantonalen Finanzkontrolle (KFK) begann die einjährige Frist am 20. Juli 2001 zu laufen.
Das Finanzdepartement wurde darum vom Regierungsrat beauftragt, dem Regierungsrat gestützt auf die Ergebnisse der Administrativuntersuchung Antrag auf Klageeinreichung gegen die Personen zu unterbreiten, welche für den Schaden wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung von Dienstpflichten verantwortlich gemacht werden müssen. Wenn der dazu notwendige Bericht nicht rechtzeitig vorliege, schlage das Finanzdepartement die nötigen Massnahmen vor, damit die in § 17 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes erwähnte Verwirkung bzw. Verjährung nicht eintritt.