Spitalgesetz in die Vernehmlassung geschickt
04.07.2002 - Solothurn - Das Departement des Innern hat den vom Regierungsrat beschlossenen Entwurf für ein Spitalgesetz in die Vernehmlassung geschickt. Die betroffenen und interessierten Kreise erhalten bis zum 31. Oktober 2002 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorlage soll dem stark veränderten Umfeld im Gesundheitswesen Rechnung tragen. Bezüglich der künftigen Organisation und der Rechtsform der Spitäler werden in der Vernehmlassung drei Modelle zur Diskussion gestellt. Der Regierungsrat spricht sich für die Gründung einer einzigen gemeinnützigen Aktiengesellschaft nach dem Obligationenrecht aus, in welcher alle heutigen öffentlichen Spitäler zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst werden.
Die gesetzliche Regelung des Spitalwesens beruht heute noch im Wesentlichen auf der Spitalvorlage VI aus dem Jahr 1974. Inzwischen haben im Gesundheitswesen grosse Änderungen stattgefunden. Dabei haben sich insbesondere auch die Prioritäten in der kantonalen Spitalpolitik verschoben. Beim Erlass der Spitalvorlage VI stand noch der Ausbau der Spitäler im Vordergrund. Bedingt durch die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und die damit verbundenen Belastungen für den Finanzhaushalt des Kantons muss heute die kantonale Spitalpolitik vorwiegend dafür sorgen, dass die vorhandenen Ressourcen möglichst wirtschaftlich eingesetzt werden.
Ein wichtiges Instrument, um die Spitäler zu einem möglichst wirtschaftlichen Umgang mit den vorhandenen Ressourcen zu verhalten, ist deren rechtliche Verselbständigung sowie die Fortführung und Verfeinerung der bereits eingeführten Leistungsvereinbarungen mit Globalbudgets. Mit der Verselbständigung der Spitäler soll erreicht werden, dass sich die kantonalen Behörden (Kantonsrat, Regierungsrat, Verwaltung) auf Entscheide im normativen und politischen Bereich der Spitalpolitik beschränken. Sowohl die strategische wie die operative Führung der Spitäler soll auf der Ebene der Spitäler selbst stattfinden. Grundsätzlich keine Änderungen werden bezüglich der geltenden Kompetenzordnung zwischen Volk, Kantonsrat und Regierungsrat vorgeschlagen. Insbesondere liegt der letzte Entscheid über Spitalschliessungen weiterhin beim Volk.
Das mit der Verselbständigung der Spitäler angestrebte Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn die öffentlichen Spitäler des Kantons unter einer Gesamtleitung stehen, welche sowohl für einen Ausgleich der Interessen innerhalb der Regionen des Kantons wie für eine bessere Koordination im Leistungsangebot der Spitäler und die engere Zusammenarbeit zwischen den Spitälern sorgt. Diese Ziele stehen nicht in Widerspruch zu den Anforderungen an die Spitäler aus medizinischer Sicht, sondern sie werden durch die Entwicklungen in der Medizin noch unterstützt. Die Spezialisierung in der Medizin hat nämlich zur Folge, dass das "Einzugsgebiet" für spezielle Behandlungen von weniger häufigen Krankheiten immer grösser wird. Nimmt in einem Spital die Häufigkeit einer bestimmten medizinischen Behandlung ab, so leidet darunter auch die Qualität der Behandlung. Auch aus medizinischer Sicht ist deshalb eine Koordination und Konzentration der vorhandenen Mittel nötig.
Bezüglich der künftigen Organisation und der Rechtsform der Spitäler unterbreiten wir drei Modelle zur Vernehmlassung, nämlich:
- Modell 1: Gründung einer einzigen gemeinnützigen Aktiengesellschaft nach dem Obligationenrecht, in welcher alle heutigen öffentlichen Spitäler zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst werden;
- Modell 2: Gründung von vier gemeinnützigen Aktiengesellschaften nach dem Obligationenrecht (Spitäler West, Ost, Nord und psychiatrische Dienste), welche in eine Beteiligungsgesellschaft (Holding) eingebracht und im wesentlichen durch diese Holding geleitet werden;
- Modell 3: Errichtung einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, in welche alle heutigen öffentlichen Spitäler zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst werden.
Der Regierungsrat bevorzugt die Rechtsform der Aktiengesellschaft gegenüber jener der Anstalt. Dies zum einen deshalb, weil die Spitäler in der Rechtsform der Aktiengesellschaft auf einer für grössere Unternehmen bewährten Rechtsform beruhen. Zum anderen erlaubt die Rechtsform der AG eine rasche und flexible Anpassung an künftige Entwicklungen. Insbesondere sind auch Kooperationen mit anderen Institutionen des Gesundheitswesens über die Kantonsgrenzen hinaus weitaus einfacher möglich als bei der Rechtsform der Anstalt. Für die Anstalt müsste die konkrete Organisation im Spitalgesetz festgelegt werden. Damit müssten auch Anpassungen an künftige Entwicklungen und neu auftauchende Fragen wiederum auf dem Wege der Gesetzgebung gelöst werden. Dies verhindert rasche Reaktionen auf neue Probleme und Entwicklungen. Zwischen den beiden Modellen der Aktiengesellschaft bevorzugt der Regierungsrat den Zusammenschluss aller Spitäler zu einer einzigen Gesellschaft, weil damit die angestrebte Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Spitälern auf der Ebene der Spitäler selbst am besten erreicht wird (Modell 1).
Mit der Errichtung einer Aktiengesellschaft ist keine Privatisierung der Spitäler verbunden. Der Kanton ist bei der Gründung der AG alleiniger Aktionär. Würde der Kanton mit einem Verkauf von Aktien eine Mehrheit von zwei Dritteln des Aktienkapitals und der Aktienstimmen verlieren, müsste der Gesetzgeber und damit in letzter Instanz das Volk vorgängig zustimmen. Mit der Errichtung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft ist der Verzicht auf das Streben nach einer möglichst hohen Rentabilität des eingesetzten Kapitals verbunden. Die Spitäler haben damit weiterhin in erster Linie die Interessen der Bevölkerung und nicht etwa jene von Kapitalgebern zu beachten.