Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen - Ja

20.03.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat befürwortet in seiner Vernehmlassung an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe für flüchtige organische Verbindungen (VOCV).

Die VOC-Abgabe wird seit dem 1. Januar 2000 erhoben. Beim Einkauf von VOC bezahlt der beziehende Betrieb der Oberzolldirektion Fr. 2.-- pro kg VOC. Am Ende des Geschäftsjahres stellen die Betriebe mittels einer Bilanz eine Rückerstattungsforderung an den Bund. Zurückbezahlt wird Fr. 2.-- pro kg nicht an die Umwelt abgegebene VOC. Bei Grossverbrauchern kann dieses Vorgehen zu erheblichen Kapitalbindungen führen. Um dies zu vermeiden, wurde mit dem Verpflichtungsverfahren die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Auflagen flüchtige organische Verbindungen (VOC) zu beziehen und die Abgabe erst nach deren Verwendung zu bezahlen. In den Genuss dieser Regelung kommen heute Firmen, die jährlich mindestens 200 Tonnen VOC exportieren oder so verwenden, dass sie nicht an die Umwelt gelangen können. Ebenso können Grosshändler davon profitieren, wenn sie einen durchschnittlichen Lagerbestand von 200 Tonnen VOC nachweisen können.

Die Änderung der VOCV sieht nun vor, den Kreis der Firmen, die VOC vorläufig abgabebefreit beziehen können, zu erweitern. Dies soll durch eine Senkung der Mengenschwelle von 200 auf 50 Tonnen erreicht werden. Damit würde die maximale Kapitalbindung für die Firmen massiv reduziert, ohne jedoch den Vollzug der VOCV zu gefährden.

Der Regierungsrat unterstützt das Vorhaben des Bundesrates. Er streicht in seiner Antwort hervor, dass alles unternommen werden muss, um übermässige Kapitalbindungen zu vermeiden. Es muss sichergestellt sein, dass die betroffenen Betriebe über genügend freies Kapital verfügen. Eine Blockierung des Geldes bis zur Rückzahlung durch die Oberzolldirektion liegt nicht im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung.