Kantonsrat: SKB/BiK: Handelsgericht Zürich verneint Verjährung
03.05.2002 - Solothurn – Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in einem Zwischenentscheid festgestellt, dass die von der Baloise Bank SoBa (vormals Solothurner Bank SoBa) mit Unterstützung der UBS AG und des Kantons Solothurn eingeklagten Ansprüche gegen die Arthur Andersen AG nicht verjährt sind. Das Handelsgericht widerspricht damit dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom letzten Herbst im Parallelverfahren gegen die STG Coopers & Lybrand Bankenrevision AG.
Vor dem Zürcher Handelsgericht machte die Arthur Andersen AG ähnlich wie in Basel die STG Coopers & Lybrand Bankenrevision AG geltend, der Kanton Solothurn habe aufgrund der Staatsgarantie einen allfälligen Schaden gedeckt und der daraus allenfalls resultierende Regressanspruch gegen die Arthur Andersen AG sei verjährt. Das Zürcher Handelsgericht kommt in seinem 27 Seiten umfassenden Urteil vom 23. April 2002 indessen zum Schluss, die Erwägungen des Basler Zivilgerichts seien nicht überzeugend, und weist die Verjährungseinrede der Arthur Andersen AG ab.
Das Handelsgericht widerspricht damit dem Zivilgericht Basel-Stadt, das im letzten Herbst im Parallelverfahren gegen die STG Coopers & Lybrand Bankenrevision AG noch festgestellt hatte, dass ein allfälliger durch mangelhafte Revisionstätigkeit in der Bank in Kriegstetten (BiK) verursachter Schaden der damaligen Solothurner Kantonalbank (SKB) durch den Kanton aufgrund der Staatsgarantie gedeckt worden sei und nicht ein zweites Mal von der SoBa geltend gemacht werden könne. Ausserdem war nach Ansicht des Zivilgerichts Basel die Forderung der SoBa mit der letzten Sanierungszahlung des Kantons auf diesen übergegangen und in der Zwischenzeit verjährt. In der Urteilsbegründung führt das Zürcher Handelsgericht unter anderem aus, die Staatsgarantie könne als sogenannte Bestandesgarantie nicht den Zweck haben, einen Schädiger der Bank zu entlasten. Deshalb hätten die Sanierungsleistungen des Kantons keinen eigenen Regressanspruch entstehen lassen, der hätte verjähren können. Damit steht auch fest, dass der SoBa ein Schaden entstanden ist, denn nur in diesem Fall stellt sich überhaupt die Frage der Verjährung.
Nicht Gegenstand des Urteils aus Zürich bildet die Frage, ob die Arthur Andersen AG gute oder schlechte Arbeit geleistet habe. Das aktuelle Urteil befasst sich vornehmlich mit der Frage der Verjährung und des Schadens an sich. Damit ist aber noch kein materieller Entscheid über die Klage vom 3. März 1997 über 144 Mio. Franken gefällt, vielmehr wird der Weg zum materiellen Urteil mit der Verneinung der Verjährung erst geebnet. Bis ein solches Urteil vorliegen wird, wird es aber voraussichtlich noch längere Zeit dauern. Die Arthur Andersen AG hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens stets alle Möglichkeiten ausgenützt, Zeit zu gewinnen. Sie kann gegen das Zürcher Urteil innert 30 Tagen einerseits beim Kassationsgericht Zürich Nichtigkeitsbeschwerde führen, andererseits beim Bundesgericht Berufung einlegen.