Änderung des ‚Wahlgesetzes‘ in die Vernehmlassung geschickt
28.11.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat hat ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte eröffnet. Der Vernehmlassungsentwurf sieht u.a. vor, dass künftig nur die im ersten Wahlgang nicht Gewählten am zweiten Wahlgang teilnehmen können. Als zusätzliche Hürde wird ein Mindeststimmenanteil von fünf Prozent verlangt. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis Ende Februar 2003. Anlass zur Aenderung gaben verschiedene parlamentarische Vorstösse.
Unter anderem wird ein Postulat der kantonsrätlichen ‚Wahlprüfungskommission zur Vorbereitung der Wahlbeschwerde gegen die Kantonsratswahlen im Bezirk Dorneck‘ vom Mai 2001 erfüllt. Damals gaben der Wegzug einer Kandidatin in den Kanton Baselland und die Frage, ob die für sie bereits abgegebenen Stimmen als gültige Kandidatenstimmen zu zählen sind, zu einigen Diskussionen Anlass. Die vorgeschlagene Regelung sieht nun vor, dass Stimmen für Kandidaten die nach dem Anmeldeverfahren weggezogen oder verstorben sind, als gültige Kandidatenstimmen gezählt werden.
Auch eine Interpellation des Büros des Kantonsrates wird erfüllt. Diese forderte ‚Zulassungskriterien für Kandidaten bei Volkswahlen‘, dies als Reaktion auf den ‚erzwungenen‘ zweiten Wahlgang der letzten Regierungsratswahlen. Zur Erinnerung: Damals hielt ein Kandidat, welcher bereits erfolglos im ersten Wahlgang kandidierte, an seiner Kandidatur für den zweiten Wahlgang fest.
Im weiteren meldete sich ein neuer, bereits im Vorfeld als chancenlos beurteilter Kandidat zur Wahl an. Der Vernehmlassungsentwurf sieht nun vor, dass nur die im ersten Wahlgang nicht Gewählten am zweiten Wahlgang teilnehmen können. Als zusätzliche Hürde wird ein Mindeststimmenanteil von fünf Prozent verlangt. Mit dieser vorgeschlagenen Regelung hätte ein zweiter Wahlgang bei den letzten Regierungsratswahlen vermieden werden können.
Die weiteren, zum Majorzwahlverfahren vorgeschlagenen Änderungen führen zu Verfahrensvereinfachungen und Kosteneinsparungen, insbesondere für Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden:
- Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, stille Wahlen bereits anstelle des ersten Wahlganges in der Gemeindeordnung vorzusehen.
- Bei Majorzwahlen soll anstelle der vorgedruckten Wahlzettel nur noch ein leerer Wahlzettel und ein Informationsblatt abgegeben werden.
- Zweitwahlgänge sollen früher stattfinden können (bereits vier oder fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang). Die Einberufungsbehörde erhält die Kompetenz, die Zustellfristen für das Wahl- und Wahlpropagandamaterial festzusetzen und die Frist für die briefliche Stimmabgabe bis auf eine Woche zu verkürzen.
Auch dem Aspekt der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Wahl- und Abstimmungsverfahrens wird Rechnung getragen. Mit dem neu konzipierten Zustellkuvert sind allfällige Manipulationen nicht mehr so einfach möglich. Mit der Lasche wird nämlich nebst dem Zustellkuvert gleichzeitig auch das Sichtfenster verschlossen. Der Stimmrechtsausweis kann so nicht mehr entnommen werden ohne dass das Zustellkuvert zerstört wird. Zudem wird auch die Lasche zerstört, wenn sie aufgerissen wird, so dass das Kuvert nicht mehr verwendbar ist.
Möglichen Missbräuchen wird im weiteren durch Vorschriften über die Abgabe von Ersatzunterlagen und die Aufbewahrung des Wahl- und Stimmaterials durch die Gemeinden entgegengewirkt.
Der Vernehmlassungsentwurf sieht zudem vor, dass bei Vergehen gegen den Volkswillen den Schuldigen die Kosten des Administrativverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und der Wiederholung eines Urnenganges auferlegt werden können.
Der Vernehmlassungsentwurf kann bei der Staatskanzlei bezogen oder auf dem Internet (http://www.so.ch, unter ‚Themen A-Z‘: Vernehmlassungen) eingesehen werden. Wer Interesse hat, kann bis ende Februar 2003 zum Vernehmlassungsentwurf Stellung nehmen.