Arbeitsgesetz - Sonderschutz von Kindern und Jugendlichen – Ja, aber

27.11.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassung an das seco - Staatssekretariat für Wirtschaft, der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz: Sonderschutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit grundsätzlich zu. Dennoch bringt er einige Vorbehalte an. Zur Hauptsache betreffen diese die uneinheitlichen Textformulierungen. Zudem ist der Regierungsrat der Ansicht, dass das Jugendschutzalter in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen dem Volljährigkeitsalter angepasst werden muss.
 
Mit der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz werden die Bestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer neu geregelt, d.h. sie werden den Übereinkommen Nr. 138 und 182 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und über das Verbot der Kinderarbeit angepasst. Diese neue Verordnung ist sowohl zum Schutz der Kinder und Jugendlichen als auch im Hinblick auf eine einheitliche Vollzugspraxis in den verschiedenen Kantonen sehr zu begrüssen.

In der vorliegenden Verordnung sind aber uneinheitliche Formulierungen und unklare resp. undefinierbare Begriffe enthalten, die unzählige Fragen aufwerfen.

Auch wurde das Jugendschutzalter nicht dem internationalen Übereinkommen angepasst. Nach Ansicht des Regierungsrates ist es aber gerade bei einer neuen Verordnung wichtig, dass einfache und klare Regelungen gefunden werden, die von den betroffenen Adressaten auch verstanden werden. Die Nichtanpassung des Jugendschutzalters analog der internationalen Übereinkommen auf das vollendete 18. Altersjahr, wie dies in der europäischen Jugendarbeitsschutz-Richtlinie festgelegt ist, wäre für alle Beteiligten unverständlich.