Submissionsrecht in die Vernehmlassung geschickt
27.11.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat hat den Vernehmlassungsentwurf zur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Konkordat) und zur Änderung des Submissionsgesetzes beschlossen und das Bau- und Justizdepartement beauftragt, ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das revidierte Konkordat dient der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Neu werden auch die Gemeinden dem kantonalen Vergaberecht unterstellt, was eine Änderung des kantonalen Submissionsgesetzes erfordert.
In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 über die bilateralen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, wurde im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesen auch das sektorielle Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens angenommen. Durch das Abkommen, welches am 1. Juni 2002 in Kraft trat, wird die Schweiz namentlich verpflichtet, auch die Behörden und öffentlichen Stellen auf Bezirks- und Gemeindeebene dem öffentlichen Beschaffungsrecht zu unterstellen. Die Anpassung des kantonalen öffentlichen Beschaffungsrechts an die staatsvertraglichen Bestimmungen erfolgt durch eine Änderung der bestehenden Konkordatsregelung vom 25. November 1995. Mit der geänderten Interkantonalen Vereinbarung soll neben der Umsetzung des Staatsvertragsrechts zugleich eine Vereinheitlichung der Grundsätze des Vergaberechts im schweizerischen Binnenbereich angestrebt werden. Der Regierungsrat begrüsst die Konkordatsänderung, durch welche der Vergabewettbewerb gestärkt und die landesweit bislang stark divergierenden Schwellenwerte für die jeweiligen Verfahren harmonisiert werden.
Da neu die Gemeinden dem kantonalen Beschaffungsrecht unterstellt werden, ist eine Anpassung des kantonalen Submissionsgesetzes erforderlich. Um einen wirksamen Wettbewerb auch auf Kommunalstufe zu sichern, sollen für die Gemeinden tiefere Schwellenwerte gelten, da deren Beschaffungen in der Regel die kantonalen Schwellenwerte nicht erreichen. Neben dieser wesentlichen Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die Gemeinden soll im Submissionsgesetz, entsprechend der geänderten Konkordatsregelung, zwischen den Aufträgen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes unterschieden werden.
Schliesslich soll der Regierungsrat ermächtigt werden, die Ausschreibungen für Vergaben in elektronischen Medien zuzulassen oder anzuordnen.