Zulassungsstopp nur für Ärzte

20.11.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat hat die Vollzugs-Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung beschlossen. Er beschränkt diese Zulassung nur für Ärzte. Das Gesundheitsamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Für Apotheker, Physiotherapeuten, Krankenschwestern, Hebammen, Ergotherapeuten, Logopäden, Ernährungsberater, Laboratorien sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) hat der Regierungsrat auf einen Zulassungsstopp verzichtet.

Bei der konkreten Umsetzung der vom Bundesrat beschlossenen Zulassungseinschränkung ging es hauptsächlich um die Frage, ob im Kanton Solothurn alle Leistungserbringer oder lediglich bestimmte Kategorien einem Zulassungsstopp unterworfen werden sollen. Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Hebammen sind direkt zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig. Alle anderen vom Bundesrat der eingeschränkten Zulassung unterworfenen Leistungserbringer sind "delegiert" tätig, d.h. sie führen ihre Leistungen auf Anordnung bzw. Rezept eines Arztes aus.

Ärzte sind dem Zulassungsstopp unterstellt worden, weil sie direkt zu Lasten der Krankenversicherung tätig sind. In begründeten Einzelfällen kann das Gesundheitsamt Ausnahmezulassungen erteilen. Damit ist es weiterhin möglich, der lokalen und regionalen Versorgungslage gerecht zu werden. Auch für Praxisübernahmen kann das Gesundheitsamt Ausnahmezulassungen erteilen.

Es ist von einer fachgerechten Verordnung von Leistungen durch die Ärzteschaft auszugehen. Deshalb hat der Regierungsrat auf einen Zulassungsstopp von Leistungserbringern des delegierten Bereichs verzichtet. Zu diesem Bereich gehören Apotheker, Physiotherapeuten, Krankenschwestern, Hebammen, Ergotherapeuten, Logopäden, Ernährungsberater, Laboratorien sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex).

Wie Ärzte können auch Zahnärzte, Hebammen und Chiropraktoren direkt zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig werden. Bei Zahnärzten ist dies aber aufgrund des Leistungskataloges nur in äusserst beschränktem Umfang möglich, Hebammen können kaum zur Leistungsausweitung beitragen und die Chiropraktoren-Dichte beträgt im Kanton Solothurn im Vergleich zur übrigen Schweiz nur gut ein Drittel. Daher wurde auf eine Zulassungseinschränkung dieser Kategorien verzichtet.