Ja des Regierungsrates zum besseren Schutz vor Naturgefahren
30.10.2002 - Solothurn - Der Regierungsrat unterstützt in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Wasser und Geologie den Vorschlag, dass die Bundesverfassung mit einem Artikel zum Schutz vor Naturgefahren ergänzt wird. Er stellt in seiner Antwort fest, dass im Bereich des Erdbebenschutzes Handlungsbedarf besteht.
Der Regierungsrat weist in seiner Vernehmlassungsantwort darauf hin, dass die Auswirkungen von Erdbeben im schlimmsten Fall die Kantonsgrenzen oder sogar die Landesgrenzen überschreiten können. Somit sei eine Bundeskompetenz grundsätzlich sinnvoll. Allerdings sollte sich der Bund auf die strategische Führung beschränken und den Kantonen die operative Umsetzung überlassen. Falls eine Versicherungspflicht eingeführt würde, sollte zudem den kantonalen Gebäudeversicherungen eine bedeutende Rolle zugewiesen werden.
Nach Ansicht des Regierungsrates muss der Schutz vor Naturgefahren auf verschiedensten Ebenen angegangen werden. So dienen beispielsweise die Massnahmen im Bereich Klimaschutz dazu, die Häufigkeit von Sturmschäden und Überschwemmungen vorsorglich zu verringern. Auch die Anstrengungen zur Erhaltung eines gesunden Waldes, die Massnahmen im Bereich der Raumplanung (z.B. Bauverbot in Rutschgebieten) und des Gewässerschutzes (z.B. den Fliessgewässern genügend Raum geben) tragen letztlich dazu bei, die Bevölkerung und ihre Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen.
Mittelstarke Erdbeben treten in unserem Land etwa ein- bis zweimal in jedem Jahrhundert auf. Weil Erdbeben seltene Ereignisse sind, ist die Sensibilisierung auf das Risiko Erdbeben in der Schweiz gering. Das führt dazu, dass die Erdbebenvorsorge weitherum stark vernachlässigt wird. Ein Erdbeben, das sich statistisch gesehen alle 500 Jahre ereignet, könnte immense Schäden verursachen. Nach einer Studie des Bundesamtes für Zivilschutz ist das Erdbebenrisiko das grösste Naturgefahrenrisiko in der Schweiz - grösser beispielsweise als die Risiken Hochwasser, Sturm oder Lawinen. Diese Einschätzung berücksichtigt vor allem das hohe Schadenpotential infolge der enormen Dichte an Sachwerten. Im Gegensatz zu anderen Naturgefahren räumt die Verfassung dem Bund zur Zeit keine Kompetenzen ein, bezüglich Erdbebenschutz aktiv zu werden. Mit einem neuen Verfassungsartikel könnte nun die Grundlage geschaffen werden, dass der Bund im gesamten Bereich der Naturgefahren eine Führungs- und Koordinationsaufgabe wahrnehmen kann.