Ja mit Vorbehalten zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung

25.09.2002 - Solothurn – Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Raumentwicklung der geplanten Teilrevision der eidgenössischen Raumplanungsverordnunng (RPV) nur mit Vorbehalten zu. Die mit der Revision vorgesehene Gleichbehandlung von ehemals der Landwirtschaft dienenden Wohngebäuden mit den nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten wird teilweise begrüsst.

Seit dem 1. September 2000 gilt in der Schweiz das revidierte Raumplanungsrecht, welches ein differenziertes Regelungssystem für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone einführte. Nun soll, nach knapp zwei Jahren, die Raumplanungsverordnung erneut geändert werden. Die wesentliche Neuerungen des Verordnungsentwurfes liegt in der Ausweitung des Anwendungsbereiches der raumplanungsgesetzlichen Bestimmung über die Erweiterung, Änderung oder den Wiederaufbau von zonenwidrigen Gebäuden auf ehemalige landwirtschaftliche Wohnbauten. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen im Gebiet ausserhalb der Bauzone, die durch die Betriebsaufgabe zonenwidrig geworden sind, sollen nunmehr dieselben Erweiterungsmöglichkeiten beanspruchen können, wie Wohnbauten, deren Zonenwidrigkeit durch Gesetzes- oder Planänderung hervorgerufen wurde.

In seiner Vernehmlassung begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich diese Regelung, durch welche die in der Praxis oftmals schwierige Frage nach der Feststellung, ob die Baute im massgeblichen Zeitpunkt noch landwirtschaftlich genutzt wurde, entfällt.

Hingegen bemängelt der Regierungsrat, dass der Vernehmlassungsentwurf auch für die ehemals landwirtschaftlich genutzten Bauten nunmehr unter gewissen Umständen eine Volumenerweiterung zugestehen will. Neben raumplanerischen und allgemeinen verwaltungsrechtlichen Überlegungen spricht nach seiner Auffassung gegen eine solche weitgehende Gleichstellung auch die Tatsache, dass in der Praxis eine Wohnraumerweiterung fast ausschliesslich in den bestehenden, an den Wohnraum angrenzenden Gebäudeteilen erfolgt.