Grundsätzliches Ja zu Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien

07.04.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat ist mit der Antwort des Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf die parlamentarische Initiative de Dardel betreffend Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien einverstanden. Das hat er in seiner Stellungnahme an das EJPD festgehalten.

Durch einen Vertrag über die Teilnutzung von Immobilien wird einer natürlichen Person (Konsument) das Recht eingeräumt, gegen Entgelt Immobilien für bestimmte oder periodisch wiederkehrende Zeiträume zu nutzen. Diese Teilnutzung an Ferienwohnungen findet auch in der Schweiz immer mehr Verbreitung. Es ist bekannt, dass gewisse Anbieter von Immobilien-Teilnutzungsrechten nicht seriös vorgehen und die Betroffenen mit zweifelhaften Geschäftsmethoden zu einem Vertragsabschluss bringen. Der Regierungsrat teilt darum die Ansicht, dass Bedarf nach einem verstärkten Konsumentenschutz im schweizerischen Recht besteht und begrüssen demzufolge die Vorlage, die sich an die Regelung des europäischen Gemeinschaftsrechts anlehnt. Mit der Einordnung der neuen gesetzlichen Bestimmungen in die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts ist er einverstanden. Verträge über Teilnutzungsrechte von Immobilien müssen nach dem Gesetzesentwurf schriftlich abgeschlossen werden und ganz bestimmte Angaben enthalten, welche die Rechte der Erwerber von Teilnutzungsrechten besser schützen. Der Konsument kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so haben die Vertragsparteien keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Vertragsabschluss oder der Widerruf verursacht hat. Weiter sind Vereinbarungen, wonach der Konsument Anzahlungen an Preis oder Kosten leisten muss, nichtig.

Der Regierungsrat teilt auch die Auffassung, eine Bewilligungspflicht für das berufsmässige Handeln mit Teilzeitnutzungsrechten sei unverhältnismässig und in der Wirkung durch den internationalen Charakter dieser Rechte eingeschränkt.