Ja zu Änderungen im Bundesgesetz über Börsen und Effektenhandel
28.04.2004 - Solothurn - Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidg. Finanzdepartement dem Bericht betreffend die Aenderung der Bestimmungen über die int. Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel zu.
Aus dem Bericht des Eidg. Finanzdepartementes geht klar hervor, dass die geltenden Bestimmungen über die Amtshilfe im Börsengesetz revisionsbedürftig sind. Es kann für den Regierungsrat nicht angehen, dass die Amtshilfe gegenüber einzelnen Staaten vollständig blockiert ist und die internationalen Richtlinien in diesem Bereich nicht eingehalten werden können. Er sei deshalb nicht verwundert, dass die schweizerische Amtshilfepraxis dem Finanzplatz Schweiz den Ruf eingetragen hat, Marktmissbrauch zu ermöglichen und zur wirksamen Verfolgung von Börsendelikten keine Hand zu bieten. Deshalb ist für den Regierungsrat der vorliegende Revisionsentwurf geeignet, die bestenden Mängel zu beheben.
Er unterstützt die Absicht, am Spezialitätsprinzip, also am Prinzip, dass Informationen nur zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet werden dürfen, vollumfänglich festzuhalten. So könne sichergestellt werden, dass Informationen, die im Amtshilfeverfahren an eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde übermittelt werden, nicht für andere, insbesondere nicht für Steuerzwecke gebraucht werden.
Einverstanden ist er auch mit der Absicht, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit unter dem Vorbehalt von Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren steht. Die ersuchenden Behörden müssten zwar an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sein, doch könnten ausländische Vorschriften die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit vorsehen. Damit könnten Sanktionsverfahren im Bereich der Wertschriftenaufsicht mit mehr Publizität geführt werden. Das sei erwünscht und entspreche einer weltweiten Tendenz.
Nichts einzuwenden hat der Regierungsrat auch gegen die Aufhebung des Prinzips der langen Hand im Rahmen des Spezialitätsprinzips. Auf diese Weise wäre die Weiterleitung von Informationen an Stellen, die mit der Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler betraut sind, erlaubt. Ausserdem entfällt - im Rahmen des Spezialitätsprinzips - das Verbot der Weiterleitung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden und die damit zusammenhängende, bisherige Bedingung der doppelten Strafbarkeit und des Zusatzverdachts.
Einverstanden ist er auch mit der Beibehaltung des Kundenverfahrens und die damit verbundenen gesetzlichen Vorschriften, welche eine Straffung und eine Beschleunigung des Verfahrens bringen, so dass eine Übermittlung der ersuchten Informationen innert sechs Monaten möglich wird