Ja zu vereinfachten Bewilligungen und Kontrollen der Tankanlagen

18.08.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat befürwortet in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) dessen Absicht, im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 für den Bundeshaushalt seine Aufgaben im Bereich Tankanlagen auf ein Minimum zu beschränken. Er schlägt einige wenige Ergänzungen vor.

Dem BUWAL wurde im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 überdurchschnittlich hohe Sparvorgaben auferlegt, u.a. auch im Personalbereich. Da dem BUWAL für seine einzelnen Aufgaben nur wenig Personal zur Verfügung steht, müssen zusätzlich auch Aufgaben abgebaut werden. Künftig werden praktisch ausschliesslich die Kantone für den Vollzug in diesem Bereich verantwortlich sein.

Weitgehend zurückziehen will sich der Bund aus dem Bereich Tankanlagen. Diese Verzichtsmassnahmen machen eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer nötig, ebenso eine Anpassung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 sowie die Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998.

Der Regierungsrat begrüsst, trotz gewissen Abstrichen am bisherigen hohen Schutzniveau, die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen grundsätzlich. Er sieht in seiner Vernehmlassungsantwort darin die Chance, den künftigen Vollzug im Bereich wassergefährdende Flüssigkeiten anders zu gestalten, als dies in der Vergangenheit möglich war. Mit seinen wenigen Anträgen und Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen möchte er zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung des kantonalen Vollzugs beitragen. So möchte er die Kleintankanlagen von der Bewilligungspflicht befreien. Für freistehende Lagerbehälter möchte er die Bewilligungspflicht, die neu nur noch für Anlagen im Bereich der nutzbaren Grundwasservorkommen vorgesehen ist, erst ab einer Behältergrösse von 4'000 Liter vorsehen. Nach wie vor bleiben sämtliche Anlagen innerhalb der Grundwasserschutzzonen und –arealen bewilligungspflichtig.

Für erdverlegte Lagerbehälter und Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben (Erdsonden), beantragt er dagegen, auch ausserhalb der nutzbaren Grundwasservorkommen die Bewilligungspflicht beizubehalten. Bei erdverlegten Anlagen können Flüssigkeitsverluste nicht in jedem Fall rechtzeitig erkannt werden und ein aufwändiger Sanierungsbedarf kann früher oder später auftreten, auch wenn nutzbare Grundwasservorkommen nicht unmittelbar betroffen sind. Er ist der Meinung, dass mit diesen Anträgen die Vorgaben für die Ersteller und Inhaber von Anlagen besser verständlich sind als mit den aktuellen Vorschriften und ein angepasster präventiver Gewässerschutz weiterhin gewährleistet bleibt.

Im Kanton Solothurn wurde in den letzten Jahren die Vollzugstätigkeit im Bereich Tankanlagen reorganisiert und der Aufwand wesentlich reduziert, so dass der neu vorgesehene Vollzug ohne grössere Anpassungen möglich sein wird.