Schwierige Umsetzung der Verwahrungsinitiative
15.12.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat erachtet die Umsetzung der Verwahrungsinitiative als schwierig. Dies hält er in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Justiz zum Vorentwurf über die Anpassung des Strafgesetzbuches an die von Volk und Ständen am 8. Februar 2004 angenommene Verwahrungsinitiative fest.
Artikel 123 a der Bundesverfassung, welcher seit der Annahme durch Volk und Stände am 8. Februar 2004 in Kraft steht, verlangt die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Sexual- und Gewaltstraftäter. Eine Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung soll danach nur möglich sein, wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr darstellt. Bei einem Rückfall soll die Behörde haften, welche die Verwahrung aufgehoben hat.
Nach Meinung des Regierungsrates hat die von Bundesrat Blocher eingesetzte Arbeitsgruppe den neuen Verfassungsartikel einigermassen akzeptabel umsetzen können, auch wenn wichtige Grundsätze des Strafverfahrensrechts in Frage gestellt würden. Weiter müsse – nach Meinung des Regierungsrates - die Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vom Gesetzgeber noch eingehender dargelegt werden, so zum Beispiel die Frage der rückwirkenden Anwendbarkeit der neuen Verwahrungsbestimmungen.
Bei den Voraussetzungen für die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung war der Begriff des "extrem gefährlichen, nicht therapierbaren Sexual- und Gewaltstraftäters" zu klären. Dies habe die Arbeitsgruppe in praktikabler Weise getan mit der Schaffung eines Katalogs schwerer Gewaltverbrechen sowie den Erfordernissen, dass beim Täter eine vergleichsweise sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit und die langfristige Aussichtslosigkeit einer Behandlung gegeben sein müssten. Um eine rechtsgleiche Handhabung in der Praxis zu ermöglichen, fände der Regierungsrat aber zusätzliche Ausführungen zur Frage sinnvoll, wann im Einzelfall eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit anzunehmen wäre.
Mit dem für die Prüfung einer Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung vorgesehenen Verfahren sei eine schweizweit einheitliche Praxis gewärleistet, indem die Strafvollzugsbehörde über eine Behandlung des Verwahrten anhand des Berichts einer Eidgenössischen Fachkommission befinde.
Der Regierungsrat begrüsst zudem im Grundsatz die erweiterte Möglichkeit des Gerichts, eine Verwahrung auch noch nachträglich anzuordnen, wenn sich die Gemeingefährlichkeit eines Täters erst im Strafvollzug erweist.
Das neue Massnahmenrecht werde aber schliesslich, namentlich im Bereich der lebenslänglichen Verwahrung, zusätzliche Kapazitäten der Gerichtspsychiatrie erfordern, was auch zu entsprechenden Mehrkosten führen dürfte.