Asylbereich – Grössere Vorbehalte zu den geplanten Revisionen
06.02.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat bringt in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Flüchtlinge grössere Vorbehalte zu den geplanten Teilrevisionen der Verordnungen über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischenm Personen an. Der Regierungsrat verlangt bei der Umsetzung des Entlastungsprogramms 2003 klare finanzielle und strukturelle Verbesserungen für die Kantone. Die finanzielle Entlastung des Bundes dürfe nicht zu einer übermässigen Belastung der Kantone und Gemeinden führen.
Das Sparprogramm des Bundes führt zu einem Systemwechsel im Asylbereich. Ab 1. April 2004 sollen die Kantone vom Bund für Personen, deren Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig ist, keine Sozialhilfe mehr erhalten. Ausserdem würden nach einer Übergangsfrist auch Personen, die bereits jetzt im Besitze eines rechtskräftigen Nichteintretensentscheides sind, aus dem Asylbereich ausgeschlossen. Diese Abkehr vom bisherigen System verlangt gesetzliche Anpassungen der Asylverordnungen.
Die Kantone befürchten, dass viele dieser fortan illegal anwesenden Personen in soziale Not geraten und in der Folge entweder kleinkriminell werden oder sich an ihrem Aufenthaltsort an die Sozialhilfebehörden wenden. Wer in der Schweiz in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat gemäss Bundesverfassung Anspruch auf Nothilfe. Zuständig für die Nothilfe ist der Aufenthaltsort der betroffenen Person.
Um die Belastung der Kantone etwas zu begrenzen verlangt der Regierungsrat vom Bund eine Reihe von Verbesserungen. So soll die Übergangsfrist für Familien, welche bereits einen Nichteintretensentscheid haben von 9 auf 15 Monate verlängert werden. Auch wird eine massive Erhöhung der vorgesehenen Pauschalbeträge an die Kantone für allfällig zu leistende Nothilfe verlangt.
Damit die Nothilfe unattraktiv wird und möglichst viele der aus dem Asylbereich ausgeschlossenen Personen die Schweiz verlassen, verlangt der Regierungsrat, dass diese Personen einem Kanton zugewiesen werden. Dies sowohl für den Vollzug der Wegweisung als auch für die allfällig zu leistende Nothilfe.