Ja zur Revision des Erwachsenenschutzrechtes, aber ...
17.03.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die inhaltlichen Hauptstossrichtungen für ein neues Erwachsenenschutzrecht. Er verlangt aber, dass die Organisationsfreiheit der Kantone respektiert wird und lehnt auch eine besondere Verfahrensordnung des Bundes ab.
Mit dem neuen Recht sollen anstelle der Zivilgerichte verstärkt die Verwaltungsbehörden vormundschaftliche Massnahmen beziehungsweise Massnahmen im Erwachsenenschutz treffen und umsetzen. Diese Massnahmen sollen zudem differenzierter und besser auf den einzelnen Menschen abgestimmt werden. Vor allem die Förderung des Selbstbestimmungsrechts in Form der eigenen Vorsorge wird vom Regierungsrat begrüsst. Dabei handelt es sich einerseits um die gesetzliche Regelung, wonach jemand vorsorglich eine Vertrauensperson selbst bestimmen kann, die bei späterem Eintritt der eigenen Urteilsunfähigkeit handeln kann.
Andererseits soll auch die Patientenverfügung im Zivilgesetzbuch verankert werden, welche es einem Menschen ermöglicht, sich vorsorglich über eine gewünschte bzw. abgelehnte medizinische Behandlung auszusprechen. Auch der verbesserte Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen ist sinnvoll. Die Bestimmungen bilden eine notwendige Ergänzung zu den kantonalen Bestrebungen, in Heimen und Institutionen die Qualität zu sichern und zu fördern.
Weiter soll mit einem gesetzlichen Vertretungs- und Zustimmungsrecht von nahen Angehörigen die Solidarität innerhalb der Familie gestärkt und der Staat entlastet werden.
Namentlich hat der Regierungsrat auch nichts dagegen einzuwenden, dass auf die stigmatisierenden Publikationen von Entmündigungen im kantonalen Amtsblatt verzichtet werden soll. Der Schutz des Rechtsverkehrs kann heute mit geeigneteren Mitteln gesichert werden.
Die Umsetzung all dieser differenzierten Massnahmen setzt aber ein erhöhtes Fachwissen voraus und ist daher mit der Forderung nach verstärkter Professionalisierung verbunden. Dies bedeutet für den Kanton Solothurn eine Abkehr vom Laiensystem in kleinräumigen Strukturen.
Die Organisation des Vormundschaftswesens soll – nach Meinung des Regierungsrates aber auch in Zukunft weitgehend den Kantonen überlassen werden. Die Stossrichtung des Vorentwurfes für eine Revision des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) sei zwar richtig, dass die Kantone an Stelle der heutigen kommunalen Vormundschaftsbehörden besondere Erwachsenenschutzbehörden einsetzen sollen.
Den Vorschlag nach eigentlichen Fachgerichten lehnt er aber ab. Mit der Anordnung von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen soll auch weiterhin eine zentrale kantonale Behörde betraut werden können.
Im übrigen sei aber der verstärkten Tendenz des Bundes, nicht nur die Grundzüge von Verfahren, sondern auch die Organisation von Leistungsgebieten bis hin zu den Einwohnergemeinden zu regeln, entgegenzuwirken.
Namentlich sähe sich der Kanton Solothurn zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage, allfällige Mehrkosten kantonal zu tragen. Im gleichen Zusammenhang wird daher auch das für die Verfahren vor den Erwachsenenschutzbehörden vorgeschlagene Bundesgesetz abgelehnt. Für das vormundschaftliche Verfahren genügen im Wesentlichen die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze.