Rechtsgrundlage für koordiniertes Verkehrswesen – Ja mit Vorbehalt

24.03.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat erachtet in seiner Ver- nehmlassungsantwort an das Bundesamt für Verkehr, die Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall (VKOVE) und die damit verbundene Schaffung einer Rechtsgrundlage für das koordinierte Verkehrswesen auf Bundesebene, für grundsätzlich richtig. Dennoch vermag ihn der VKOVE-Entwurf aber aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Der Regierungsrat vermisst in vielen Bereichen die notwendige Klarheit.
 
In seiner Vernehmlassungsantwort erachtet der Regierungsrat eine Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall über die Kantonsgrenzen hinaus als unbedingt notwendig. Er unterstützt deshalb die Bestrebung des Bundes, diese Koordination mit institutionalisierten Organen zu verbessern.

Dennoch hat er einige Vorbehalte anzubringen. So wird der zentrale Begriff "Ereignisfall" gar nicht definiert. Es bleibe zum Beispiel offen, ob eine länger dauernde Sperrung des Gotthardtunnels im Winter als Ereignisfall zu betrachten wäre. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass gerade für einen solchen Fall ein den Kantonen übergeordnetes Koordinationsorgan sehr hilfreich sein könnte.

Unklarheiten bestehen auch in der vorgesehenen Aufbauorganisation der KOVE. Die Kompetenzen und Weisungsbefugnisse der zahlreichen einzelnen Organe sind für den Regierungsrat nicht genau definiert und schaffen Verwirrung. Ob überdies eine so komplexe Organisation zur Krisenbewältigung geeignet ist, erscheint ihm fraglich. So bleiben laut den Erläuterungen die Verantwortlichkeiten unverändert, was auf ein blosses Empfehlungsrecht schliessen lässt. Die Zusammenarbeitspflicht der Kantone in Kombination mit dem Koordinationsrecht des Bundes sprechen dagegen eher für Weisungsbefugnisse.

Schliesslich äussert sich die Verordnung auch nicht über die Kostenverteilung der neuen Institution.

Der Regierungsrat ist deshalb der Ansicht, dass der Entwurf einer praxisnahen Überarbeitung mit einer klareren, verbindlicheren Gesetzgebung bedarf.